Fall P/15263/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 07.05.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 440000
Nebenverurteilungsscore: 7
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwirkte am 4. April 2020 als Verwaltungsrat seiner Baugesellschaft bei einer Bank einen COVID-19-Kredit von CHF 440'000.-, indem er einen Umsatz 2019 von CHF 4,4 Mio. angab (die Gesellschaft hatte nur kleine Umsätze), hob davon innert sieben Wochen CHF 426'000.- bar ab und transferierte Teile davon ins Ausland; zudem erschlich er Kurzarbeitsentschädigung von CHF 6'838.95 und beschäftigte vier Arbeitnehmende ohne Bewilligung.

Zusammenfassung

Der 1976 im Kosovo geborene, seit 2007 in der Schweiz lebende kosovarische Beschuldigte (Niederlassungsbewilligung, verheiratet, vier Kinder; Gipser und Maler ohne Berufsabschluss, stark verschuldet mit 34 Verlustscheinen über CHF 146'000.-) war seit März 2018 Verwaltungsrat einer Baugesellschaft und früher Inhaber mehrerer konkursiter Firmen. Am 4. April 2020 beantragte er für die Gesellschaft bei einer Bank das Formular für einen COVID-19-Kredit, bestätigte einen Umsatz 2019 von CHF 4'400'000.- (tatsächlich war sie ein Kleinbetrieb ohne Steuererklärungen seit 2016 und mit Jahresumsätzen von wenigen tausend Franken in früheren Jahren) und erhielt CHF 440'000.-, die er zweckwidrig verwendete: Er hob innert wenigen Wochen CHF 426'000.- in bar ab (23 Barbezüge), kaufte u.a. drei Occasionsfahrzeuge für CHF 30'000.-, überwies EUR 9'000.- an seine Familie im Kosovo und EUR 1'820.- auf ein französisches Konto und tilgte persönliche Schulden. Zusätzlich beantragte er am 22. Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung für den ganzen Betrieb (drei Mitarbeitende, einschliesslich ihn selbst) für April und Mai 2020, obwohl die Baustelle nur vom 19. März bis 6. April 2020 geschlossen war, und erhielt CHF 6'838.95; ausserdem beschäftigte er von Januar 2019 bis Oktober 2020 vier Kosovaren ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Das Tribunal correctionnel sprach ihn am 7. Mai 2021 des Betrugs (Art. 146 StGB, COVID-Kredit und Kurzarbeit; vom Vorwurf der Erschleichung von Familienzulagen wurde er freigesprochen), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB, Barabhebungen und Transfers ins Ausland) und der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG) schuldig. Das Verschulden wurde als erheblich bezeichnet: egoistisches Motiv aus Gewinnstreben in einer Pandemie, Raffgier (zusätzlich zu den CHF 440'000.- erschlich er noch Kurzarbeitsentschädigung), die Intensität der Deliktstätigkeit zwischen April und Juni 2020 (Barabhebungen und Geldwäscherei), die lange Dauer der Beschäftigung ohne Bewilligung; der Schaden unter CHF 450'000.-, zu dessen Verringerung er erst nach der Verhaftung und im Hinblick auf das Urteil Schritte unternommen habe (auf unter CHF 350'000.-); er habe zunächst sogar sein Haus in Frankreich verheimlicht; die Zusammenarbeit sei mittel gewesen, mit Geständnissen erst in der Hauptverhandlung, aber die Einsicht fortgeschritten; die persönliche Situation sei ausgezeichnet und erkläre die Taten nicht; keine Vorstrafen (neutral); Deliktskonkurrenz straferhöhend. Einsatzstrafe von 24 Monaten für den COVID-Kreditbetrug und die Urkundenfälschung, erhöht um 2 Monate für den Betrug bei der Kurzarbeit (hypothetisch 3 Monate), um 7 Monate für die Geldwäscherei (hypothetisch 9 Monate) und um 3 Monate für das AIG-Delikt (hypothetisch 4 Monate), total 36 Monate Freiheitsstrafe; Prognose nicht ungünstig (fortgeschrittene Einsicht, Bemühungen um Schadenwiedergutmachung), daher teilbedingt: 6 Monate unbedingt (bei Anrechnung von 205 Tagen Haft), 30 Monate bedingt bei vier Jahren Probezeit. Zusätzlich wurde ihm für fünf Jahre untersagt, selbständig, als Organ einer juristischen Person oder als Vertreter Dritter tätig zu sein (Art. 67 StGB), und das Gericht verzichtete in Anwendung der Härtefallklausel auf die Landesverweisung (u.a. um die Entschädigung der Geschädigten zu sichern).

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, 07.05.2021); Berufung nicht bekannt. Deliktssumme = bezogener COVID-19-Kredit CHF 440'000.-; Schaden CHF 424'300.- (Zivilforderung, nach Rückzahlungen). Die Einsatzstrafe stützte sich auf den Kreditbetrug und die Urkundenfälschung zusammen; das Dispositiv lautet auf Betrug ohne Zusatz mehrfach (mehrfach=False). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Verbrechen, +2), Betrug bei der Kurzarbeitsentschädigung (separat sanktioniert, Verbrechen, +2), Geldwäscherei (Vergehen, +1), Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung Art. 117 AIG (Vergehen, +1; vier Personen, mehrfach, +1) = 7. Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB für 5 Jahre; keine Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB). Nationalität: Kosovo (im Urteil ausdrücklich).

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