Fall P/15649/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 16.12.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 380000
Nebenverurteilungsscore: 7
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte füllte am 3. April 2020 als faktischer Geschäftsführer einer Bau-AG einen COVID-19-Kreditantrag mit einem angeblichen Umsatz 2019 von CHF 3,832 Mio. aus (tatsächlich CHF 107'769.-) und liess ihn vom als Strohmann eingesetzten Verwaltungsrat unterzeichnen; die Bank zahlte CHF 380'000.- aus (zustehend wären rund CHF 10'000.-), von denen rund CHF 322'000.- bar bezogen und zum grossen Teil zweckwidrig verwendet wurden.

Zusammenfassung

Der 1976 in Pristina (Kosovo) geborene, seit 1996 als Flüchtling in der Schweiz lebende Beschuldigte mit italienischer Staatsangehörigkeit (Niederlassungsbewilligung, verheiratet, drei Töchter, Sozialhilfebezüger, Verlustscheine über CHF 433'000.-, nicht vorbestraft) war faktischer Geschäftsführer einer Bau-AG (F. SA), deren Verwaltungsrat ein älterer Mann als Strohmann (B., Jg. 1956) war. Am 3. April 2020 füllte er den COVID-19-Kreditantrag der Gesellschaft aus und gab einen Umsatz 2019 von CHF 3'832'000.- und die Verwendung für laufende Liquiditätsbedürfnisse an, obwohl der Umsatz nur CHF 107'769.23 betrug; die Bank zahlte CHF 380'000.- aus, wovon der Gesellschaft nur etwa CHF 10'000.- zugestanden hätten. Die Gelder wurden nur zum Teil für Subunternehmer (CHF 42'385.35) und Löhne (CHF 15'263.-) verwendet; es folgten Barbezüge von CHF 322'010.85 zwischen dem 6. April und dem 25. Mai 2020, wovon er CHF 132'049.80 für sich behielt. Dazu kamen die Verletzung der Buchführungspflicht (Januar 2017 bis September 2020), die Beschäftigung von zehn Ausländern ohne Arbeitsbewilligung (2018 und 2019) und die Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen (CHF 28'715.95 bei der F. SA und CHF 60'845.45 bei einer weiteren Gesellschaft). Das Tribunal de police sprach ihn am 16. Dezember 2024 des Betrugs (Art. 146 StGB, alte Fassung), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Verletzung der Buchführungspflicht (Art. 166 StGB), der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG) und der Widerhandlung nach Art. 87 Abs. 4 AHVG schuldig. Der Mitbeschuldigte (Strohmann-Verwaltungsrat) wurde separat verurteilt (10 Monate Freiheitsstrafe bedingt); das Urteil ist nur für den Beschuldigten ausführlich begründet, da nur er Berufung angemeldet hat. Das Gericht bewertete das Verschulden als erheblich: Die Taten lagen über eine längere Deliktsperiode, schädigten den Bund, er handelte aus Gewinnstreben und Missachtung des Rechts und der Institutionen, mit grosser deliktischer Energie; seine Zusammenarbeit war besonders schlecht (wechselnde, widersprüchliche Erklärungen, Abschieben der Verantwortung auch auf nicht befragbare Auslandpersonen) und eine Einsicht fehlt; seine persönliche Situation war unauffällig; die fehlende Vorstrafe wirkt neutral, die Deliktskonkurrenz straferhöhend. Wegen der Art der Delikte kam nur eine Freiheitsstrafe infrage, ausser für die AHVG-Widerhandlung (nur Geldstrafe), daher kumulative Sanktionen: 18 Monate Freiheitsstrafe (Einsatzstrafe für den Betrug, erhöht für die übrigen Delikte) und 180 Tagessätze Geldstrafe, beide bedingt bei drei Jahren Probezeit (günstige Prognose, keine Vorstrafen). Die Staatsanwaltschaft hatte 18 Monate Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze à CHF 40.- bei vier Jahren Probezeit beantragt. Das Gericht sprach der Bürgschaftsorganisation CHF 380'000.- (solidarisch mit dem Mitbeschuldigten) zu. Die Berufung des Beschuldigten wurde als unzulässig abgewiesen (AARP/77/2025 vom 5. März 2025).

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil (Tribunal de police Genf, 16.12.2024); die Berufung wurde von der Chambre pénale d'appel et de révision als unzulässig erklärt (AARP/77/2025, 05.03.2025), damit ist das Urteil rechtskräftig. Die 180 Tagessätze Geldstrafe (AHVG-Widerhandlung) sind nicht in anzahl_tagessaetze erfasst, da hauptsanktion die Freiheitsstrafe ist. Die Anklage nennt als bereicherungswirksamen Betrag CHF 370'000.- (CHF 380'000.- Kredit abzüglich CHF 10'000.- zustehender Betrag); erfasst ist der Kreditbetrag. Das Dispositiv lautet auf Betrug ohne Zusatz mehrfach (mehrfach=False). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Verbrechen, +2), Verletzung der Buchführungspflicht Art. 166 StGB (Vergehen, +1), Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung Art. 117 AIG (Vergehen, +1; zehn Personen, mehrfach, +1), Widerhandlung nach Art. 87 Abs. 4 AHVG (Vergehen, +1; zweimal begangen, +1) = 7. Nationalität: Italien (im Urteil ausdrücklich), geboren im Kosovo. Faktischer Geschäftsführer; Mitbeschuldigter (Strohmann) separat verurteilt.

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