Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 60
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bestellte am 31. Mai 2021 im Internet eine Luxusuhr für CHF 5'400.- und schloss dazu online einen Ratenkredit (48 Raten à CHF 112.50) im Namen seines getrennt lebenden eingetragenen Partners ab, indem er dessen E-Mail-Adresse und Telefonnummer verwendete und eine Kopie von dessen Identitätskarte hochlud; die Uhr liess er an seinen Arbeitsplatz liefern, und vier Raten wurden vom Konto des Partners abgebucht.
Der 1981 in Kolumbien geborene Beschuldigte mit Schweizer Bürgerrecht (Jurist bei einer Bank, nicht vorbestraft) war seit 2013 in eingetragener Partnerschaft mit dem Privatkläger A. verbunden und besorgte während der Beziehung die administrative Verwaltung und die Zahlung der Rechnungen des Paars; er hatte Zugriff auf dessen E-Banking. Nach der Trennung am 3. Dezember 2020 wohnten die beiden noch bis 31. Oktober 2021 zusammen; die Partnerschaft wurde am 26. November 2021 aufgelöst, wobei sie eine Vereinbarung schlossen, wonach jeder seine Schulden behält. Am 31. Mai 2021 wurde über das Internet ein Finanzierungsvertrag für den Kauf einer Uhr zum Preis von CHF 5'400.- (48 Monatsraten à CHF 112.50) auf den Namen von A. abgeschlossen; der Vertrag wurde mit der auf A. registrierten, aber vom Beschuldigten benutzten E-Mail-Adresse und Telefonnummer elektronisch signiert, und der Gesellschaft wurde lediglich die Kopie der Identitätskarte von A. vorgelegt. Die Uhr wurde am 15. Juni 2021 nicht an die Rechnungsadresse von A., sondern an den Arbeitgeber des Beschuldigten geliefert; von Juni bis September 2021 wurden vier Daueraufträge à CHF 112.50 vom Konto von A. an die Finanzierungsgesellschaft bezahlt, bevor dieser den Dauerauftrag Ende 2021 löschte. A. erfuhr erst nach Mahnungen und Inkasso im Jahr 2022 von dem Vertrag und erstattete am 2. März 2023 Strafanzeige. Das Tribunal de police sprach den Beschuldigten am 24. September 2025 des Betrugs (Art. 146 StGB) schuldig, indem er die Finanzierungsgesellschaft über die Identität der Vertragspartei täuschte. Das Gericht bewertete das Verschulden als nicht unerheblich: Er habe eine Wirtschaftseinheit getäuscht, um sich auf deren Kosten zu bereichern, was Missachtung fremden Vermögens zeige. Die Zusammenarbeit sei schlecht gewesen, da er die Tat durchgehend bestritten habe, und es fehle an Einsicht; als Jurist verstehe er die Tragweite seiner Handlungen genau, habe aber weder Reue gezeigt noch sich entschuldigt. Die persönliche Situation sei gut und erkläre die Tat nicht; die fehlende Vorstrafe wirke neutral. Es wurde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 210.- (Nettoeinkommen CHF 9'200.- abzüglich 30 % pauschal) bedingt bei drei Jahren Probezeit ausgesprochen; als Ersttäter war der Aufschub gegeben. Dem Privatkläger wurde eine Parteientschädigung von CHF 4'182.- zugesprochen. Die Berufung des Beschuldigten wurde als unzulässig erklärt (AARP/431/2025 vom 4. Dezember 2025).
Erstinstanzliches Urteil (Tribunal de police Genf, Chambre 7, 24.09.2025). Der Beschuldigte meldete Berufung an, reichte aber keine Berufungserklärung ein; die Chambre pénale d'appel et de révision erklärte die Berufung als unzulässig (AARP/431/2025, 04.12.2025), das Urteil ist damit rechtskräftig. Deliktssumme = Kaufpreis der Uhr / Kreditsumme CHF 5'400.-. Geschädigt sind die Finanzierungsgesellschaft (getäuscht) und der Privatkläger (vier Raten à CHF 112.50 von seinem Konto sowie Inkassoforderungen), daher private_geschaedigte='ja'. Nationalität: Schweizer (im Urteil ausdrücklich), in Kolumbien geboren.