Fall P/26940/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 29.01.2026
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Sachbeschädigung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1864
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte zerkratzte am 23. November 2022 zwischen 11.30 und 12.30 Uhr in einem Einkaufszentrum-Parkhaus mit einem Schlüssel die rechte Fahrzeugseite eines neben ihrem Wagen parkierten Autos, das ihr unbekannt war; der Schaden betrug rund CHF 1'864.-.

Zusammenfassung

Die 1980 geborene Schweizerin (ledig, Mutter, Vermögen CHF 10'000.-, nicht vorbestraft) parkierte ihr Fahrzeug im Untergeschoss eines Einkaufszentrums neben dem Wagen des Privatklägers A., der um 11.26 Uhr korrekt neben ihrem Fahrzeug parkiert hatte. Die Videoüberwachung zeigt, wie sie kurz nach dem Wegfahren des Privatklägers zu ihrem Fahrzeug ging, kurz innehielt und die beiden Autos betrachtete, sich zwischen die Fahrzeuge stellte, etwas aus ihrer Tasche nahm, sich mehrfach umsah, mit ausgestrecktem rechtem Arm entlang der hinteren rechten Tür des Fahrzeugs von A. ging und dann schnell in ihr Fahrzeug stieg. Am Fahrzeug von A. wurden auf der rechten vorderen und hinteren Tür Kratzer festgestellt (eine horizontale, leicht gewundene Spur hinten und eine Kreuzspur vorne), welche die Kaskoversicherung mit CHF 1'863.75 deckte. Das Tribunal de police sprach sie am 29. Januar 2026 der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht bewertete das Verschulden als nicht unerheblich: Sie habe sich aus unkontrollierter Wut zulasten des Vermögens einer ihr unbekannten Person, deren einziges 'Fehlverhalten' das Parkieren neben ihrem Wagen gewesen sei, vergangen. Die Zusammenarbeit sei nicht gut gewesen (sie habe versucht, ihr anfängliches Geständnis zu widerrufen), und die Einsicht fehle völlig, da sie die Tat weiterhin bestreite; die Schuldfähigkeit sei voll gegeben, die fehlende Vorstrafe wirke neutral. Sie wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.- bedingt bei drei Jahren Probezeit verurteilt (die Staatsanwaltschaft hatte CHF 110.- beantragt), zusätzlich zu einer Verbindungsbusse von CHF 720.- (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen mangelnder Einsicht. Die Zivilforderung von A. wurde abgewiesen, da der Schaden nicht ihm, sondern seiner Versicherung entstanden war.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil (Tribunal de police Genf, Chambre 5, 29.01.2026); ein Berufungsverfahren ist nicht bekannt. Deliktssumme = Schadenssumme gemäss Versicherung (CHF 1'863.75). Zusätzlich Verbindungsbusse von CHF 720.- (Art. 42 Abs. 4 StGB; 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Nationalität: Schweizerin (im Urteil ausdrücklich).

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