Fall P/11667/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 21.05.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 38950
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 100

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte und seine Ehefrau erhielten von April 2018 bis Januar 2019 vom Hospice général Sozialhilfe von insgesamt CHF 38'949.60, indem sie Untermieteinnahmen aus der Untervermietung ihrer Wohnung verschwiegen und gegenüber dem Hospice général in der Neubeurteilung vom 5. November 2018 mit Nein angaben, ihre finanzielle Situation habe sich nicht verändert; zudem hielten sie sich regelmässig in Frankreich auf.

Zusammenfassung

Der 1972 in Chêne-Bougeries geborene Beschuldigte mit schweizerischer und französischer Staatsangehörigkeit (verheiratet, ein Kind von sieben Jahren, IV-Rentner mit CHF 2'205.- im Monat, keine Vorstrafen) bezog zusammen mit seiner Ehefrau (kamerunisch-französische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung, Lehrerin im Teilpensum) Sozialhilfe des Hospice général und hatte sich im 'Engagement' vom 13. November 2017 verpflichtet, jede Veränderung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Von April 2018 bis Januar 2019 verschwiegen beide dem Hospice général, dass sie eine Untermiete von CHF 800.- im Monat (in bar) bezogen und regelmässig in Frankreich lebten, und kreuzten im Antrag auf Neubeurteilung vom 5. November 2018 ausdrücklich 'nein' bei der Frage nach einer Änderung ihrer finanziellen Situation an; bei Kenntnis der Wahrheit hätte der Hospice général die Leistungen verweigert oder gekürzt. Der Hospice général hatte ursprünglich CHF 51'139.30 als zu Unrecht bezogen gemeldet, angeklagt waren CHF 38'949.60. Das Tribunal de police sprach beide Ehegatten am 21. Mai 2024 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht bewertete das Verschulden als erheblich: Sie hätten wissentlich den Hospice général getäuscht, dessen Aufgabe es sei, den Bedürftigsten zu helfen, und über eine relativ lange Zeit von zehn Monaten gehandelt. Zusammenarbeit und Einsicht fehlten, weil sie den strafrechtlichen Charakter ihres Verhaltens weiterhin bestritten; ihre prekäre persönliche Situation rechtfertige die Taten nicht, da sie jener aller Sozialhilfebezüger entspreche; keine Vorstrafen (neutral). Jeder Ehegatte wurde zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.- bedingt bei zwei Jahren Probezeit verurteilt (die Staatsanwaltschaft hatte für die Ehefrau 180 Tagessätze zu CHF 50.- beantragt), zusätzlich zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.- (8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen fehlender Einsicht. Die Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB) wurde für die ausländische Ehefrau geprüft (hier nicht erfasst). Beide Berufungen wurden zurückgezogen (AARP/398/2024 vom 19. November 2024).

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil (Tribunal de police Genf, Chambre 11, 21.05.2024); beide Angeklagten (Ehepaar) wurden mit identischer Strafe verurteilt, erfasst ist der Ehemann (Z.), das Urteil gegen die Ehefrau (X., Betrug, 100 TS à CHF 40.-, bedingt, Busse CHF 800.-) ist nicht separat erfasst. Beide Berufungen wurden zurückgezogen (AARP/398/2024, 19.11.2024), das Urteil ist damit rechtskräftig. Sozialhilfebetrug: Die Anklage und der Schuldspruch lauten auf Betrug nach Art. 146 StGB (nicht auf Art. 148a StGB). Deliktssumme = angeklagter Bezug CHF 38'949.60. Nationalität: Schweizer und Franzose (im Urteil ausdrücklich); geschädigt ist der Hospice général (öffentliche Hand).

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