Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schloss im November und Dezember 2014 über den Online-Shop eines Telekommunikationsanbieters 30 Abonnemente mit teils erfundenen Adressen und leicht abgeänderten Geburtsdaten ab (Ausnutzung einer Sicherheitslücke im System) und nahm in zwölf Geschäften 21 Mobiltelefone im Gesamtwert von CHF 15'729.- entgegen, ohne die Raten je zu bezahlen.
Der italienische Staatsangehörige (Aufenthaltsbewilligung B, früher Koch/Pizzaiolo in der Schweiz, später in Frankreich wohnhaft) beteiligte sich an einer Betrugsserie, bei der zwischen August 2014 und März 2015 wegen einer Sicherheitslücke im Online-Shop eines Mobilfunkanbieters 483 Mobiltelefone mit falschen Personendaten erworben wurden. Er selbst oder mit Hilfe weiterer Personen füllte 30 Formulare mit seinem Namen, abweichenden Geburtsdaten und fiktiven Adressen aus und bestätigte zwischen dem 17. November und 16. Dezember 2014 in zwölf Käufen in sechs Geschäften die falschen Daten; so erhielt er 21 Telefone im Wert von CHF 15'729.- und zahlte die zugehörigen Abonnementsraten nicht. Das Tribunal de police de la Broye et du Nord vaudois sprach ihn am 27. Mai 2022 des Betrugs (Art. 146 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 150 Tagessätzen zu CHF 30.-. Die Cour d'appel pénale (6. April 2023) wies die Berufung ab und begründete die Strafe: Die deliktische Tätigkeit sei in kurzer Zeit (genau ein Monat, zwölf Taten) intensiv gewesen, nicht von selbst beendet worden, und die Beute sei erheblich; straferhöhend wirkten die einschlägigen Vorstrafen (2014: 90 Tagessätze wegen unrechtmässiger Aneignung; 2015: 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Veruntreuung), strafmindernd, dass die Taten lange zurückliegen, er seither nicht mehr straffällig wurde und eine stabile Arbeit hat. Wegen der Vorstrafen wurde der bedingte Vollzug verneint (daher unbedingt); eine retrospektive Konkurrenz mit der Strafe von 2015 bestehe nicht, weil diese eine Freiheitsstrafe und damit eine andere Strafart betraf.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 06.04.2023) wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Deliktssumme = Wert der erlangten 21 Telefone (CHF 15'729.-; Schaden des Netzbetreibers). Nationalität: Italien (im Urteil ausdrücklich). Vorstrafen: 2014 (Art. 137 StGB), 2015 (Art. 138 StGB), daher einschlägig. Vollzug: unbedingte Geldstrafe.