Fall PE23.001663

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Broye et du Nord vaudois
Urteilsdatum: 08.11.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 14077
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erhielt als Sozialhilfebezüger zwischen März und Dezember 2014 sowie zwischen September 2015 und März 2016 unrechtmässig Revenu d'insertion von CHF 14'077.-, indem er in den Monatsformularen seine Einkünfte aus einer Trading-Tätigkeit und zehn Bankkonten verschwieg.

Zusammenfassung

Der 1962 geborene Beschuldigte (Ingenieur und Jurist, verheiratet, zwei Kinder; Staatsangehörigkeit im Urteil nicht genannt) bezog mit seiner Familie in mehreren Phasen (2008/09, 2014/15, 2015/16) Revenu d'insertion. Zwischen März und Dezember 2014 und zwischen September 2015 und März 2016 täuschte er zusammen mit seiner (separat verfolgten) Ehefrau das Regionale Sozialzentrum arglistig, indem er in den monatlichen Einkommensdeklarationen die zahlreichen erzielten Einnahmen (u.a. aus einer Trading-Tätigkeit) nicht angab und zehn auf seinen Namen lautende Bankkonten (UBS, BCV, PostFinance) verschwieg; so erhielt die Familie unrechtmässig CHF 14'077.-. Das Tribunal de police de la Broye et du Nord vaudois sprach ihn am 8. November 2024 des Betrugs (Art. 146 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 90 Tagessätzen zu CHF 30.- (vollständige Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 17. August 2018) bedingt bei drei Jahren Probezeit sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.-. Das erstinstanzliche Gericht qualifizierte das Verschulden als relativ gross: Es fehle jegliche Selbstkritik, obwohl er schon wegen ähnlicher Taten (Delikt gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz) verurteilt wurde und die Tragweite verstehen musste; er habe die Sozialhilfe, die er als Demütigung bezeichnete, ohne Skrupel bezogen, während er erhebliche Ersparnisse und eine reale Trading-Tätigkeit verheimlichte, und habe das System in voller Kenntnis der Rechtslage ausgenutzt; zugunsten wurde der Zeitablauf gewertet. Die Cour d'appel pénale (28. Februar 2025) wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil samt Strafzumessung durch Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz.

Bemerkungen

Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 28.02.2025) wies die Berufung ab; Strafzumessung durch Verweis (adoption de motifs) bestätigt. Die 90 Tagessätze sind eine vollständige Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) zum Strafbefehl vom 17.08.2018 (20 TS à CHF 30.-, Delikt gegen das AVIG, als einschlägig gewertet). Zusätzlich Verbindungsbusse CHF 600.- (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Tat liegt vor dem 1.10.2016 (Art. 66a StGB nicht anwendbar); Nationalität im Urteil nicht genannt. Deliktssumme = unrechtmässig bezogene Sozialhilfe CHF 14'077.-; geschädigt ist die öffentliche Hand.

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