Fall PE20.019792

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Lausanne
Urteilsdatum: 08.09.2021
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 17182
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 80

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte und seine Ehefrau bezogen von März bis Dezember 2016 Revenu d'insertion, ohne ein UBS-Konto mit Einzahlungen von insgesamt CHF 25'143.45 (Erträge aus seiner selbständigen Tätigkeit; Kontostand stets über der Vermögensgrenze) zu melden, und erhielten dadurch unrechtmässig CHF 17'181.60.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte (Schweizer mit Heimatort, Jurist, früher Leiter einer Liegenschaftsverwaltung, nicht vorbestraft) bezog mit seiner Ehefrau (ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung, Malerin, nicht vorbestraft) seit Anfang 2016 Revenu d'insertion, nachdem seine Arbeitslosenentschädigung ausgelaufen war. Zwischen März und Dezember 2016 verschwiegen beide dem Regionalen Sozialzentrum wissentlich ein UBS-Konto, auf das zwischen dem 19. Mai und dem 5. Dezember 2016 insgesamt CHF 25'143.45 aus seiner selbständigen Tätigkeit einbezahlt wurden und dessen Saldo in jedem Monat über der zulässigen Vermögensgrenze (CHF 8'000.- pro Paar, CHF 2'000.- pro Kind, max. CHF 10'000.- pro Familie) lag; sie kreuzten in den Monatsformularen 'nein' bei den laufenden Einnahmen an und bestätigten dies mit ihrer Unterschrift, obwohl sie auf die Meldepflicht und die Folgen ihrer Verletzung hingewiesen worden waren. Sie erhielten so unrechtmässig CHF 17'181.60. Das Tribunal de police Lausanne sprach beide am 8. September 2021 des Betrugs (Art. 146 StGB) schuldig und verurteilte jeden zu 80 Tagessätzen zu CHF 30.- bedingt bei zwei Jahren Probezeit; von der Landesverweisung der Ehefrau wurde abgesehen. Die Cour d'appel pénale (17. Februar 2022) wies beide Berufungen ab: Die Ehegatten hätten das erstinstanzlich festgestellte Verschweigen des Kontos (Saldo von über CHF 46'000.- bei der Antragstellung am 13. März 2016) und der Zahlungseingänge in den Monatsfragebögen sowie die Erklärung 'nein' bei den Einnahmen arglistig begangen; die Strafen von je 80 Tagessätzen bei zwei Jahren Probezeit wurden bestätigt.

Bemerkungen

Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 17.02.2022) wies die Berufungen beider Ehegatten ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Erfasst ist der Ehemann (A.G.); die Ehefrau (B.G.) wurde mit gleicher Strafe verurteilt und ist nicht separat erfasst. Nationalität: Schweizer Heimatort ('originaire de ...', im Urteil ausdrücklich). Deliktssumme = unrechtmässig bezogene Sozialhilfe CHF 17'181.60; geschädigt ist die öffentliche Hand. Die Strafzumessungserwägungen der ersten Instanz werden im Berufungsurteil nicht wiedergegeben.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen