Fall PE18.011817

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Broye et du Nord vaudois
Urteilsdatum: 13.12.2021
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 33130
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 100

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte und ein Bekannter rammten am 4. November 2013 absichtlich ihre beiden Fahrzeuge (darunter sein geleastes Auto) und meldeten der Haftpflichtversicherung wahrheitswidrig einen Verkehrsunfall; die Versicherung zahlte CHF 11'860.75 an den Bekannten und CHF 21'269.10 an die Leasingbank, wodurch der Beschuldigte seinen Leasingvertrag loswurde.

Zusammenfassung

Der 1973 geborene Beschuldigte (Schweizer mit Heimatort, Landwirt, nicht vorbestraft) hatte 2009 ein Fahrzeug im Leasing (zu finanzieren CHF 40'600.-, 60 Monate à CHF 785.50) und bei einer Versicherung neun Fahrzeuge versichert. Am 4. November 2013 inszenierte er mit einem Bekannten (H., separat beurteilt) einen fiktiven Verkehrsunfall, indem sie ihre beiden Fahrzeuge absichtlich zusammenstiessen, und füllte danach eine Schadenmeldung aus, in der er wahrheitswidrig angab, die Schäden stammten von einem Verkehrsunfall; die Versicherung zahlte CHF 11'860.75 an den Bekannten und CHF 21'269.10 an die finanzierende Bank des Beschuldigten (Totalschaden); der Bekannte meldete zudem erfundene Körperschäden bei der SUVA und erhielt dafür CHF 4'452.-. Der Beschuldigte erhielt keinen direkten Vorteil, konnte sich aber so von seinem Leasingvertrag lösen und verschaffte dem Bekannten und der Leasinggesellschaft eine Entschädigung. Das Tribunal de police de la Broye et du Nord vaudois sprach ihn am 13. Dezember 2021 des Betrugs (Art. 146 StGB) schuldig, vom Vorwurf der Urkundenfälschung dagegen frei, und verurteilte ihn zu 100 Tagessätzen zu CHF 30.- bedingt bei zwei Jahren Probezeit (die Staatsanwaltschaft hatte im Strafbefehl 150 Tagessätze verhängt). Die Cour d'appel pénale (5. Mai 2022) wies die Berufung ab: Die Inszenierung eines Unfalls und die Meldung eines falschen Schadens seien arglistig, die Versicherung habe keinen Anlass gehabt, an der Gutgläubigkeit des Versicherten zu zweifeln (die Fotos seien aussagekräftig, das Schema plausibel, er habe neun Fahrzeuge bei der Gesellschaft versichert); das Bereicherungsziel zugunsten Dritter genüge. Die Strafe wurde durch Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz als angemessen bestätigt.

Bemerkungen

Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 05.05.2022) wies die Berufung ab; Strafzumessung durch Verweis (adoption de motifs) bestätigt, die Erwägungen der ersten Instanz sind nicht wiedergegeben. Freispruch von der Urkundenfälschung (Schadenmeldung). Deliktssumme = von der Versicherung ausbezahlte Beträge (CHF 11'860.75 + CHF 21'269.10). Nationalität: Schweizer Heimatort ('originaire de ...', im Urteil ausdrücklich). Der Bekannte (H.) wurde separat verfolgt.

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