Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 300
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bezog mit seiner Ehefrau von April bis Juni 2010 und von August 2012 bis Juli 2015 Revenu d'insertion, ohne seine Einkünfte vollständig zu melden: Auf dem Konto seiner Einzelgesellschaft gingen Kundenzahlungen von CHF 75'055.65 ein, auf dem gemeinsamen Sparkonto weitere CHF 18'785.50 sowie ein Nebenlohn von CHF 594.-; insgesamt wurden CHF 94'435.15 unrechtmässig bezogen.
Der 1966 geborene ausländische Beschuldigte (Niederlassungsbewilligung C, IV-Rentner, nicht vorbestraft) war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer Sàrl und bezog mit seiner Ehefrau (ebenfalls Niederlassungsbewilligung C, nicht vorbestraft; separat zu 210 Tagessätzen verurteilt) vom Regionalen Sozialzentrum Revenu d'insertion. Die Eheleute meldeten in den monatlichen Einkommensformularen die erzielten Einkünfte nicht vollständig: Auf das Sparkonto bei der UBS flossen zwischen dem 15. Januar 2013 und dem 25. Februar 2015 unmeldete Beträge von Freunden und der Arbeitslosenversicherung (zusammen CHF 18'785.50), auf das Konto der Gesellschaft des Mannes bei der BCV gingen von August 2012 bis Juni 2015 Kundenzahlungen von CHF 75'055.65 ein, und die Ehefrau erhielt von Juli bis August 2014 CHF 594.-; insgesamt bezogen sie so CHF 94'435.15 unrechtmässig (die Rückforderung des Sozialzentrums lautete auf CHF 126'418.75 seit 2006). Das Tribunal correctionnel de la Broye et du Nord vaudois sprach beide am 24. Oktober 2022 des Betrugs (Art. 146 StGB) schuldig und verurteilte den Beschuldigten zu 300 Tagessätzen zu CHF 30.-, die Ehefrau zu 210 Tagessätzen zu CHF 30.-, jeweils bedingt bei drei Jahren Probezeit. Das Gericht qualifizierte das Verschulden der Ehefrau als mittel, jenes des Beschuldigten als schwerer, weil er die Finanzen des Paares in der Hand hatte und ein grosser Teil des Betrugs über seine Gesellschaft lief; straferhöhend wirkten die Gewinnsucht, die fehlende Einsicht, die Opferhaltung und die schwankende Zusammenarbeit, die Beträge von rund CHF 100'000.- seien erheblich; strafmindernd der Zeitablauf und die Rückzahlung der Forderung an das Sozialzentrum. Wegen der Verurteilung von mehr als 180 Tagessätzen wäre nach neuem Recht (Art. 34 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe geboten gewesen; es galt deshalb altes Recht (milder, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Cour d'appel pénale (8. März 2023) wies die Berufung beider Ehegatten ab und bestätigte das Urteil.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 08.03.2023) wies die Berufung ab (adoption de motifs). Es galt das alte Recht (Art. 34 aStGB, bis 360 Tagessätze), da die Tat vor 2018 liegt. Erfasst ist der Ehemann (C.N., 300 TS); seine Ehefrau (B.N.) wurde zu 210 TS à CHF 30.-, bedingt, verurteilt und ist nicht separat erfasst. Deliktssumme = unrechtmässig bezogene Sozialhilfe CHF 94'435.15 (nicht deklarierte Einkünfte). Nationalität: ausländisch (ressortissant, Permis C; Herkunftsland im Urteil anonymisiert).