Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 2 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erhielt am 22. Juli 2021 in Renens von einem Geschäftspartner CHF 14'000.- und Garagenkennzeichen, um in Biel ein Fahrzeug für ihn zu kaufen, meldete sich danach nicht mehr, liess die Kennzeichen auf der Strasse zurück, reiste in die Türkei und verbrauchte das Geld für sich.
Der 1978 in der Türkei geborene, seit 1997 in der Schweiz lebende Beschuldigte (Staatsangehörigkeit im Urteil nicht genannt; geschieden, früher Restaurantbetreiber mit Konkurs, nach einem Unfall Sozialhilfebezüger mit IV-Anmeldung wegen schizoider Persönlichkeit und Angst-Depression, bereits mehrfach vorbestraft) erhielt am 22. Juli 2021 gegen 8.30 Uhr von seinem Geschäftspartner O. CHF 14'000.- und die Garagenkennzeichen, um in Biel ein Fahrzeug zu kaufen und zurückzubringen; um 13.00 Uhr meldete er dem Mitinhaber, der Verkäufer sei verspätet, gab danach kein Lebenszeichen mehr, liess die Kennzeichen in Renens zurück, reiste in die Türkei und verwendete die CHF 14'000.- für persönliche Ausgaben. Das Tribunal de police Lausanne sprach ihn am 1. September 2023 der Veruntreuung (Art. 138 StGB) schuldig, widerrief den bedingten Vollzug einer Strafe der Cour d'appel pénale vom 9. Mai 2019 (ebenfalls wegen Veruntreuung) und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten (davon für die neue Tat 2 Monate Freiheitsstrafe) sowie zu einer Busse von CHF 300.-; die Zivilforderung von CHF 14'000.- wurde zugesprochen. Die Cour d'appel pénale (8. März 2024) wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil: Das Verschulden sei erheblich, da er während der fünfjährigen Probezeit der Verurteilung vom 9. Mai 2019 (Veruntreuung einer erheblichen Summe aus Gewinnstreben und Rache für eine Entlassung) nur zwei Jahre später erneut eine Veruntreuung begangen habe, und zwar zum Nachteil eines Vertrauten, mit dem er regelmässig Geschäfte machte; es handle sich um einen Rückfall (spezielle Rückfälligkeit, schon 2009 wegen Veruntreuung verurteilt); seine prekäre finanzielle Lage könne zugunsten gewertet werden, doch genügten das Leiden und die Notlage nicht, um das Verschulden zu mindern; wegen der Rückfälligkeit wurde der bedingte Vollzug widerrufen und eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 08.03.2024) wies die Berufung ab. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten umfasst die widerrufene Strafe vom 09.05.2019; nach den Vorgaben wird nur die für die neue Tat ausgesprochene Grundstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe erfasst (unbedingt, da kein Sursis gewährt, Prognose ungünstig). Zusätzlich Busse CHF 300.- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Deliktssumme = veruntreuter Betrag CHF 14'000.-. Vorstrafen: 2009 und 2019 Veruntreuung, 2014 grobe Verkehrsregelverletzung. Nationalität im Urteil nicht genannt (Veruntreuung ist keine Katalogtat nach Art. 66a StGB).