Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 240
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bezog von Juni 2011 bis Juni 2016 Revenu d'insertion, ohne in den monatlichen Formularen seine Einkünfte von insgesamt CHF 40'037.80 (u.a. als Hauswart, landwirtschaftlicher Pannendienst und Hypnotiseur; auf ein beim Sozialzentrum nicht angegebenes Postkonto bezahlt) zu melden, und erhielt dadurch Leistungen von CHF 84'556.75 zu Unrecht.
Der 1991 geborene Beschuldigte (ledig, Teilzeitangestellter und selbständig mit einem landwirtschaftlichen Pannendienst, Staatsangehörigkeit im Urteil nicht genannt, nicht vorbestraft) bezog zwischen Juni 2011 und Juni 2016 im Kanton Waadt Revenu d'insertion, obwohl er auf seine Pflicht zur Deklaration jeder finanziellen Ressource und die Folgen einer Verletzung hingewiesen worden war. In den von ihm monatlich unterzeichneten Formularen meldete er seine Einkünfte von insgesamt CHF 40'037.80 nicht (Hauswartentschädigung von CHF 250.- im Monat ab Juni 2015, Einkünfte als landwirtschaftlicher Pannenhelfer und als Hypnotiseur für Privatanlässe und Auftritte), die auf ein dem Sozialzentrum nicht gemeldetes Postkonto flossen; er erhielt so Leistungen von insgesamt CHF 84'556.75 zu Unrecht, wovon er bis September 2022 CHF 6'100.- zurückbezahlte. Das Tribunal de police de La Côte sprach ihn am 21. Februar 2023 des Betrugs (Art. 146 StGB) schuldig und verurteilte ihn nach altem Recht zu 240 Tagessätzen zu CHF 30.- bedingt bei zwei Jahren Probezeit und zu einer Busse von CHF 1'000.- (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Cour d'appel pénale (22. August 2023) wies die Berufung ab (Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes und der Würdigung der Beweise verworfen) und bestätigte das Urteil samt Strafe (u.a. unter Hinweis auf die Anwendung von Art. 34 aStGB, der bis 360 Tagessätze zuliess).
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 22.08.2023) wies die Berufung ab. Die Tat liegt vor dem 1.10.2016 (keine Landesverweisung nach Art. 66a StGB); es wurde altes Recht (Art. 34 aStGB, bis 360 Tagessätze) angewendet. Deliktssumme = unrechtmässig bezogene Leistungen CHF 84'556.75 (nicht deklarierte Einkünfte CHF 40'037.80). Nationalität im Urteil nicht genannt. Die Erwägungen zur Strafzumessung der ersten Instanz sind im Berufungsurteil nicht ausführlich wiedergegeben.