Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte erhielt im Juni 2016 von seinem früheren Arbeitgeber CHF 20'000.- als angebliches Darlehen für eine Goldmine in Benin, die er zusammen mit einem Partner betreibe (mit vorgelegten Kaufbelegen und Fotos), und verwendete das Geld nicht wie zugesagt; er verweigerte danach jede Schuldanerkennung.
Der 1976 in Cotonou geborene beninische Staatsangehörige (seit 2006 in der Schweiz, früher Sicherheitsangestellter in der Diskothek seines späteren Darlehensgebers, zeitweise Sozialhilfebezüger; eine einzige Vorstrafe von 20 Tagessätzen wegen Verkehrsdelikten) erklärte seinem Bekannten G. im Jahr 2016, er habe mit einem Partner in Benin eine Goldminen-Gesellschaft gegründet und bereits zwei bis drei Kilogramm Gold gefördert; zur Untermauerung zeigte er Dokumente über den Kauf einer Mine und Fotos mit Gold und erklärte, es seien weitere CHF 20'000.- nötig, um den Betrieb fortzuführen; er versprach, das Gold in die Schweiz zu bringen und den Erlös zuerst zur Rückzahlung zu verwenden. G. hob am 1. Juni 2016 CHF 20'000.- bar bei der BCV ab und übergab sie ihm in einem Restaurant. Eine Woche später reiste der Beschuldigte nach Benin; bei seiner Rückkehr erklärte er, das Gold sei bei den beninischen Zollbehörden beschlagnahmt, und lehnte es ab, eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen. Ein Jahr später bat er um ein weiteres Darlehen von CHF 5'000.-. Das Tribunal de police Lausanne sprach ihn am 16. Juni 2021 der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 120 Tagessätzen zu CHF 30.- bedingt bei zwei Jahren Probezeit und zu einer Busse von CHF 600.-; vom Widerruf eines Sursis von 2014 wurde abgesehen. Die Cour d'appel pénale (18. Oktober 2021) wies die Berufung ab und bestätigte den Schuldspruch; sie stellte fest, dass der Beschuldigte die Übergabe von CHF 20'000.- nicht bestritten habe, und bezeichnete die Strafe, die nicht angefochten war, von Amtes wegen als milde.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 18.10.2021) wies die Berufung ab; die Strafe wurde als 'clémente' bezeichnet. Deliktssumme = übergebenes Darlehen CHF 20'000.- (ein weiteres Darlehen von CHF 4'000.- im Folgejahr war nicht Gegenstand des Schuldspruchs). Zusätzlich Busse CHF 600.- (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vorstrafe (20 Tagessätze à CHF 70.- und Busse, 21.11.2014, Verkehrsregelverletzung und Fahrunfähigkeit) nicht einschlägig. Nationalität: Benin (im Urteil ausdrücklich). Der Zivilantrag des Geschädigten wurde nicht behandelt.