Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, ein Spielervermittler, erwirkte im Schiedsverfahren vor dem Tribunal arbitral du sport (TAS) gegen einen Fussballtrainer einen Schiedsspruch über EUR 84'900.- nebst Zins, indem er einen gefälschten E-Mail-Ausdruck und einen Vertrag mit hineinkopierter Unterschrift der Gegenpartei als Beweismittel einreichte.
Der 1974 in Griechenland geborene griechische Staatsangehörige (verheiratet, drei Kinder, seit 2010 Spielervermittler und seit 1991 Journalist, Inhaber mehrerer Unternehmen in Griechenland und Zypern, nicht vorbestraft, weder in der Schweiz noch in Griechenland) reichte am 8. Mai 2018 beim Tribunal arbitral du sport in Lausanne eine Schiedsklage gegen N. ein und liess ihr am 26. November 2018 eine Klagebegründung folgen, mit der er auf Grundlage zweier Verträge ('Exclusive Mandate' und 'Representation Contract') verschiedene Zahlungen verlangte. Zum Beweis legte er die Kopie eines gefälschten E-Mails vom 18. Oktober 2017, das ihm angeblich N. geschickt hatte, und ein Exemplar des 'Representation Contract' vor, in das er die digitalisierte Unterschrift von N. mittels Kopieren und Einfügen eingefügt hatte. Gestützt darauf verurteilte der Einzelschiedsrichter des TAS N. am 8. August 2019 zur Zahlung von EUR 84'900.- nebst 5 % Zins ab 8. Mai 2018. N. erstattete am 30. Oktober 2019 Strafanzeige. Das Tribunal de police Lausanne sprach den Beschuldigten am 16. Februar 2023 des Betrugs (Art. 146 StGB, Prozessbetrug) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 8 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei zwei Jahren Probezeit sowie zu einer Busse von CHF 3'000.- (30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Cour d'appel pénale (16. August 2023) wies die Berufung ab und begründete die Strafe: Das Verschulden sei erheblich, da er zwei gefälschte Verträge mit falschen Unterschriften erstellt und die Versendung eines E-Mails durch einen Dritten vorgetäuscht habe, um ein Schiedsgericht zu täuschen und ungerechtfertigte Provisionen zu erlangen; er bestreite die Tat trotz klarer Beweislage bis heute, sei zum Ziel gelangt (der TAS verurteilte den Geschädigten zu EUR 84'900.-), und es seien lange Untersuchungen zur Aufdeckung seines Vorgehens nötig gewesen; straferhöhend wirke die Konkurrenz von Delikten, strafmildernde Gründe gebe es keine. Wegen mangelnder Einsicht sei eine Freiheitsstrafe aus Gründen der Spezialprävention geboten: Einsatzstrafe von 5 Monaten für den Betrug, plus 3 Monate für die Urkundenfälschung, total 8 Monate, bedingt bei zwei Jahren Probezeit (Ersttäter, Schockwirkung); dazu eine Busse von CHF 3'000.- als Sofortsanktion, um die Einsicht zu fördern.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 16.08.2023) wies die Berufung ab. Deliktssumme = zugesprochene EUR 84'900.- (ohne Umrechnung eingetragen; der Schaden entstand dem Prozessgegner, einer Privatperson). Prozessbetrug vor dem Tribunal arbitral du sport. Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Verbrechen, +2). Zusätzlich Busse CHF 3'000.- (30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Nationalität: Griechenland (im Urteil ausdrücklich).