Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte und seine Ehefrau bezogen von März bis Oktober 2012 Revenu d'insertion von CHF 21'863.15 zu Unrecht, indem sie in den monatlichen Einkommensdeklarationen verschwiegen, dass er 2012 bei einer Sàrl insgesamt CHF 14'682.- verdient hatte.
Der 1978 geborene ausländische Staatsangehörige (in der Schweiz seit 2002, nach Arbeitsunfall SUVA-Rentenbezüger, Vater von drei Kindern, eine Vorstrafe von 2014) bezog mit seiner Ehefrau (nicht vorbestraft) in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2012 Revenu d'insertion des Regionalen Sozialzentrums. Obwohl er 2012 für die X. Sàrl insgesamt CHF 14'682.- verdient hatte, verschwiegen beide dies im monatlichen Formular zur Einkommensdeklaration und erhielten so unrechtmässig CHF 21'863.15. Die kantonale Sozialbehörde zeigte den Fall am 2. März 2023 an. Das Tribunal de police de la Broye et du Nord vaudois sprach beide Eheleute am 24. Mai 2024 des Betrugs (Art. 146 StGB) schuldig und verurteilte den Beschuldigten zu 120 Tagessätzen zu CHF 30.- (vollständige Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 8. Mai 2014) bedingt bei zwei Jahren Probezeit sowie zu einer Busse von CHF 600.- (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe); die Ehefrau wurde ebenfalls zu 120 Tagessätzen à CHF 30.- bedingt und CHF 600.- Busse verurteilt. Das erstinstanzliche Gericht qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten als mittel: Zu seinen Lasten gingen die vollständige Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung, die er wissentlich zu umgehen suchte, indem er zulasten der Allgemeinheit unberechtigte Leistungen bezog, sowie die fehlende Zusammenarbeit in der Untersuchung und die fehlende Einsicht; zugunsten wurden der Zeitablauf, die einzige und alte Vorstrafe (54 Tagessätze wegen grober Verkehrsregelverletzung, 2014), das Ausbleiben weiterer Straftaten seit den Taten und seine persönlichen Schwierigkeiten (Kriegserlebnisse) gewertet. Die Cour d'appel pénale (31. Oktober 2024) wies die Berufungen beider Ehegatten ab und folgte dieser Würdigung (Verschulden mittel; er habe zusammen mit seiner Frau eine Einkommensquelle verschwiegen, um unrechtmässig Sozialhilfe zu beziehen).
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 31.10.2024) wies die Berufungen beider Ehegatten ab. Erfasst ist der Ehemann (T.M.); die Ehefrau (I.M.) wurde ebenfalls zu 120 Tagessätzen à CHF 30.- bedingt (2 Jahre Probezeit) und CHF 600.- Busse verurteilt und ist nicht separat erfasst. Die Strafe des Ehemannes ist eine vollständige Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 08.05.2014 (54 TS, Verkehr). Deliktssumme = unrechtmässig bezogene Sozialhilfe CHF 21'863.15. Tat 2012 (vor 1.10.2016). Nationalität: ausländisch (ressortissant; Herkunftsland im Urteil anonymisiert).