Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, ein Treuhänder, gründete im Oktober 2012 als Gründer, Aktienzeichner und Libererer mit einem von seinem Vater einbezahlten Aktienkapital von CHF 100'000.- eine Baugesellschaft und überwies das Kapital einen Tag nach der Freigabe auf Anweisung an seinen Vater zurück (Scheinliberierung).
Der 1975 geborene Beschuldigte (Treuhänder und Buchhalter mit eigener Gesellschaft, Staatsangehörigkeit im Urteil nicht genannt, nicht vorbestraft) wurde im Herbst 2012 von B.P. mit der Gründung der E. SA (Baugewerbe) beauftragt; am 1. Oktober 2012 schloss er mit der Ehefrau des Auftraggebers, die als Strohfrau fungieren sollte, einen Treuhandvertrag, wonach er die Aktien nur treuhänderisch halten sollte. Am 4. Oktober 2012 überwies sein Vater CHF 100'000.- (Aktienkapital) auf das Kapitaleinzahlungskonto der Gesellschaft in Gründung bei der Raiffeisenbank. Die E. SA wurde am 10. Oktober 2012 gegründet, wobei sich der Beschuldigte als Gründer, Aktienzeichner und Libererer auswies und zum Verwaltungsrat ernannt wurde (Beleg der Liberierung war die Bankbestätigung über CHF 100'000.-); am 23. Oktober 2012 erfolgte der Handelsregistereintrag. Am 31. Oktober 2012 wurde das Aktienkapital durch Überweisung von CHF 99'750.- auf das Geschäftskonto effektiv freigegeben, und am Folgetag (1. November 2012) wurden CHF 100'000.- auf schriftliche Anweisung des Beschuldigten vom 31. Oktober 2012 an seinen Vater zurücküberwiesen; später erfolgte kein Ersatz. Das Tribunal de police de la Broye et du Nord vaudois sprach ihn am 23. März 2023 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 150 Tagessätzen zu CHF 50.- bedingt bei zwei Jahren Probezeit. Die Cour d'appel pénale (13. Februar 2024) wies die Berufung ab: Der Beschuldigte habe als alleiniger Verwaltungsrat die Pflicht gehabt, das Gesellschaftsvermögen zu wahren; sein Hinweis, er habe für seinen Vater gehandelt, sei nicht erwiesen und stelle eher einen ungeschickten Versuch dar, sich zu entlasten, was fehlende Einsicht zeige. Strafmildernd sei die verstrichene Zeit (Art. 48 lit. e StGB; zwei Drittel der Verjährungsfrist waren erreicht), was das erstinstanzliche Gericht bereits berücksichtigt habe. Die Strafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.- bei zwei Jahren Probezeit wurde bestätigt.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 13.02.2024) wies die Berufung ab. Geschädigt sind die Gesellschaft bzw. ihre Gläubiger (juristische Person), daher private_geschaedigte='nein'. Deliktssumme = zurückübertragenes Aktienkapital CHF 100'000.-. Nationalität im Urteil nicht genannt.