Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte übertrug zwischen dem 4. Januar und 19. Mai 2019 ohne Einverständnis seiner kranken, von ihm abhängigen Mutter in mehreren Überweisungen und Bargeldbezügen insgesamt CHF 203'228.90 von deren PostFinance-Konto auf eigene Konten in der Schweiz und Frankreich und bezahlte ein Fahrzeug, das er auf ihren Namen einlöste.
Der 1974 in Brüssel geborene deutsche Staatsangehörige (in der Region Nyon aufgewachsen, Naturopath-Diplom und Ausbildung als Pflegehelfer mit mehrjähriger Erfahrung bei betagten Personen, eine Vorstrafe von 2019 wegen Überlassens eines Fahrzeugs an einen Fahrer ohne Führerausweis) zog nach einer kurzen Beziehung wieder zu seiner Mutter A., die krank und betagt war und von ihm abhing. Zwischen dem 4. Januar und dem 19. Mai 2019 nutzte er ihre Schwäche und Abhängigkeit aus und führte ohne ihr Einverständnis mehrere Banküberweisungen von ihrem PostFinance-Konto auf seine persönlichen Konten bei der BCV und PostFinance sowie auf französische Konten (Boursorama und Financière des paiements électroniques) durch, hob Bargeld ab und bezahlte ein Fahrzeug, das er danach auf den Namen seiner Mutter immatrikulierte; insgesamt entzog er so CHF 203'228.90 und damit fast alle ihre Ersparnisse innert weniger Monate. Das Tribunal correctionnel de La Côte sprach ihn am 31. März 2023 vom Vorwurf des Betrugs und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von Angehörigen frei und der Veruntreuung zum Nachteil von Angehörigen (Art. 138 StGB; Antragsdelikt, die Strafanzeige durch die Beiständin vom 17. September 2019 war gültig) schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei fünf Jahren Probezeit; vom Widerruf des bedingten Vollzugs vom 29. März 2019 sah es ab; die Zivilforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Das erstinstanzliche Gericht bezeichnete das Verschulden als schwer: Er habe die Schwäche und Abhängigkeit seiner eigenen Mutter ausgenützt und sie ihrer finanziellen Sicherheit beraubt; er bestreite das Offensichtliche, zeige keine Reue und habe als langjähriger Pflegehelfer für betagte Personen besonders wenig Entschuldigung. Die Cour d'appel pénale (24. Juli 2025) wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil: Auch in der Berufung zeige er keine Einsicht; es bestehe keine Strafmilderung wegen Zeitablaufs (zwei Drittel der Verjährungsfrist nicht erreicht); aus spezialpräventiven Gründen sei eine Freiheitsstrafe geboten, 18 Monate seien angemessen, und der Sursis (mangels bedeutsamer Vorstrafe) wurde bestätigt, mit fünf Jahren Probezeit wegen fehlender Einsicht und seiner beruflichen Tätigkeit.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 24.07.2025) wies die Berufung des Beschuldigten ab (die Berufung der Mutter bezüglich der Zivilforderung wurde zurückgezogen); erstinstanzliches Urteil bestätigt. Veruntreuung zum Nachteil von Angehörigen (Antragsdelikt). Deliktssumme = der Mutter entzogene CHF 203'228.90 (die Mutter forderte zivilrechtlich CHF 162'328.83 nebst Zins). Nationalität: Deutschland (im Urteil ausdrücklich), in Belgien geboren. Vorstrafe (2019, Verkehrsrecht) nicht einschlägig.