Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte benutzte als Hilfsbuchhalter und Administrator der Firmenkreditkarten von Januar 2021 bis August 2022 zwei auf andere Mitarbeitende lautende Kreditkarten seines Arbeitgebers für private Ausgaben im Gesamtbetrag von CHF 75'711.50 (u.a. Alltagskäufe, PaySafeCards, Online-Glücksspiel) und tarnte dies durch falsche Buchungen im Hauptbuch; zudem entnahm er als ehrenamtlicher Buchhalter einem Verein CHF 7'961.26.
Der 1997 geborene, seit seinem zweiten Lebensjahr in der Schweiz lebende Beschuldigte (Staatsangehörigkeit im Urteil nicht genannt; Handelsschule ohne EFZ, ab 2019 bei der J. angestellt und 2022 wegen der Taten entlassen, danach Aushilfsbuchhalter und Arbeitslosigkeit; eine Vorstrafe von 2020 wegen einfachen Diebstahls: 60 Tagessätze bedingt) wurde bei der J. als Hilfsbuchhalter beschäftigt. Zwischen Januar 2021 und August 2022 nutzte er seine Administratorenrechte über die Firmenkreditkarten und verwendete zwei auf andere Mitarbeitende lautende Kreditkarten der Gesellschaft zu privaten Zwecken im Gesamtbetrag von CHF 75'711.50 zulasten des Unternehmens (Einkäufe des täglichen Lebens, zahlreiche PaySafeCards zum Online-Glücksspiel); zur Verschleierung verteilte er die Ausgaben auf verschiedene Firmenkarten und trug im Hauptbuch falsche Angaben ein. Zwischen November 2020 und September 2022 entnahm er ausserdem als ehrenamtlicher Buchhalter eines von Mitarbeiterinnen der J. gegründeten Vereins insgesamt CHF 7'961.26 für private Zwecke. Das Tribunal de police Lausanne sprach ihn am 20. Januar 2025 der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB; Freispruch bezüglich Ziff. 2 der Anklage) schuldig, widerrief den bedingten Vollzug der Strafe von 2020 und verurteilte ihn zu 8 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt); er anerkannte die Zivilforderung von CHF 75'711.50 nebst Zins. Das erstinstanzliche Gericht bewertete das Verschulden als erheblich: Er habe sich am Vermögen zweier Einheiten vergriffen und über längere Zeit erhebliche Beträge abgezweigt. Auf seine Berufung (nur gegen die Strafzumessung und den Verzicht auf den Sursis) hob die Cour d'appel pénale (10. Juni 2025) den Vollzugsentscheid auf und gewährte den bedingten Vollzug der 8 Monate bei fünf Jahren Probezeit, weil bei einer Widerrufsentscheidung der Vollzug der widerrufenen Strafe die ungünstige Prognose für die neue Strafe entfallen lassen kann; Schuldsprüche und die Dauer der Strafe blieben unverändert.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 10.06.2025): Schuldsprüche bestätigt, Dauer der Strafe (8 Monate) bestätigt; das Obergericht gewährte aber den bedingten Vollzug (5 Jahre Probezeit), während die Vorinstanz die 8 Monate unbedingt aussprach (erfasst: vorinstanzlich unbedingt). Der Sursis der Strafe vom 13.01.2020 (60 TS, einfacher Diebstahl) wurde widerrufen. Deliktssumme = Kreditkartenmissbrauch bei der Arbeitgeberin CHF 75'711.50 (daneben Verein CHF 7'961.26). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Verbrechen, +2). Geschädigt sind eine Gesellschaft und ein Verein (juristische Personen). Nationalität im Urteil nicht genannt.