Fall PE21.008102

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Broye et du Nord vaudois
Urteilsdatum: 20.06.2022
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Sachbeschädigung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 21027
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 80

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, als Temporärmitarbeiter in einem Lebensmittelbetrieb tätig, gab in der Nacht auf den 31. Januar 2021 beim Umfüllen von Zitronensäure für die Gelee-Zubereitung von Canapés Zucker statt Zitronensäure bei, wodurch 7'055 Canapés unverkäuflich wurden (Schaden CHF 21'027.-).

Zusammenfassung

In der Nacht auf den 1. Februar 2021 füllte der Beschuldigte, der als Temporärangestellter bei der G. SA in der Lebensmittelproduktion arbeitete, beim Abfüllen von Zitronensäure für die Gelee-Zubereitung von Canapés absichtlich Zucker statt Zitronensäure in einen Teil der Töpfe. Dadurch wurden 7'055 Canapés unverkäuflich; der Schaden der Gesellschaft beträgt CHF 21'027.–. Kurz zuvor hatte er erfahren, dass sein Einsatz nicht verlängert würde, und seinem Teamleiter gesagt: »Vous vous souviendrez longtemps de O.«. Er war als Einziger in jener Nacht mit dem Abfüllen der Zitronensäure beschäftigt und hatte Zugang zu Zucker. Das Tribunal de police de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois sprach den Beschuldigten (portugiesischer Staatsangehöriger, Vorstrafe von 2017 wegen grober Verkehrsregelverletzung) am 20. Juni 2022 der qualifizierten Sachbeschädigung (grosser Schaden, Art. 144 Abs. 3 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 80 Tagessätzen zu CHF 30.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von CHF 600.–. Es verpflichtete ihn zum Ersatz des Schadens von CHF 21'027.– nebst Zins und zu einer Parteientschädigung von CHF 5'298.05. Die Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz sind im Berufungsurteil nicht wiedergegeben; das Berufungsgericht verweist lediglich auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils, wonach die Strafe nach den gesetzlichen Kriterien, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen bemessen worden sei. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderung. Er bestritt die Täterschaft, berief sich auf Funktionsstörungen der Geliermaschine, stellte die Beweiskraft der Analyse- und Rückverfolgbarkeitsunterlagen in Frage und machte geltend, ein Dritter könne die Töpfe verändert haben; seine Äusserung gegenüber dem Teamleiter habe sich auf seine Motivation bezogen. Die Staatsanwaltschaft nahm am Berufungsverfahren nicht teil. Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt (9. Januar 2023) wies die Berufung ab. Gestützt auf die Zeugenaussagen, die Kontrollen der Arbeitgeberin (nur einzelne Töpfe aus seinem Behälter enthielten Zucker, der gescannte Behälter enthielt tatsächlich Zitronensäure) und die Äusserung des Beschuldigten bejahte sie eine vorsätzliche Manipulation; eine Fahrlässigkeit oder ein technischer Defekt seien ausgeschlossen. Die Strafe überprüfte sie von Amtes wegen und bestätigte sie mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen (80 Tagessätze zu CHF 30.– bedingt, Busse CHF 600.–). Auch die Zivilforderung wurde bestätigt.

Bemerkungen

Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 09.01.2023) wies die Berufung ab (Tatnachweis aufgrund eines Indizienbündels). Die Strafzumessungserwägungen der ersten Instanz sind im Berufungsurteil nicht ausführlich wiedergegeben. Deliktssumme = Schaden der G. SA (CHF 21'027.-); geschädigt ist eine Gesellschaft. Zusätzlich Busse CHF 600.-. Vorstrafe (Verkehr) nicht einschlägig. Nationalität: Portugal (im Urteil ausdrücklich). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0: einziger Schuldspruch ist die qualifizierte Sachbeschädigung (Hauptdelikt). Die Strafzumessung der Vorinstanz ist im Berufungsurteil nur durch Verweis wiedergegeben.

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