Fall PE21.002351

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de La Côte
Urteilsdatum: 22.10.2021
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Sachbeschädigung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 500
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 20

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte öffnete am 19. Dezember 2020 in Nyon nach dem Parkieren seine Wagentür ohne jede Vorsicht, wie schon mehrmals zuvor, wodurch sie das korrekt auf dem Nachbarparkplatz abgestellte Fahrzeug einer Frau traf und die Karosserie beschädigte (Forderung CHF 500.-).

Zusammenfassung

Am 19. Dezember 2020 parkierte der Beschuldigte in Nyon sein Auto auf dem Parkplatz seiner Partnerin und öffnete – wie schon mehrmals zuvor – ohne jede Vorsicht die Fahrertür, die gegen das korrekt auf dem Nachbarplatz abgestellte Fahrzeug der Privatklägerin schlug und dessen Karosserie beschädigte. Er hatte wiederholt so parkiert, dass er nicht aussteigen konnte, ohne das Nachbarauto zu touchieren; Fotos und Videos belegten entsprechende Spuren an beiden Fahrzeugen. Die Privatklägerin bezifferte ihren Schaden auf CHF 500.–. Das Tribunal de police de l'arrondissement de La Côte sprach den nicht vorbestraften Schweizer am 22. Oktober 2021 der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB, Eventualvorsatz) schuldig und bestrafte ihn mit 20 Tagessätzen zu CHF 50.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von CHF 250.–; die Zivilforderung verwies es auf den Zivilweg. Strafzumessung: Die Tat an sich wiege leicht, zu berücksichtigen sei aber das unerfreuliche Verhalten des Beschuldigten im Verfahren – er habe jede Verantwortung pauschal bestritten, Kontakte mit der Verwaltung geleugnet und die Schuld der Privatklägerin zugeschoben. Entlastende Umstände sah die Vorinstanz keine; die fehlenden Vorstrafen wirkten neutral. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch sowie eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten. Er bestritt, die Schäden verursacht zu haben, verneinte einen Kausalzusammenhang und rügte subsidiär, die Vorinstanz habe entlastende Elemente bei der Strafzumessung übergangen. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin verzichteten auf eine Anschlussberufung; das Verfahren wurde schriftlich geführt. Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt (Einzelrichter, 7. März 2022) wies die Berufung ab. Die konstanten Aussagen der Privatklägerin, gestützt durch Foto- und Videoaufnahmen, belegten die Täterschaft; indem er wiederholt zu nahe parkierte und die Tür ohne Vorsicht öffnete, habe er die Beschädigung zumindest in Kauf genommen. Zur Strafe hielt das Gericht fest, die Vorinstanz habe die geringe Schwere der Verletzung und das Nachtatverhalten zutreffend gewichtet; entlastende Elemente seien nicht ersichtlich und vom Beschuldigten auch nicht bezeichnet worden, die Vorstrafenlosigkeit wirke neutral. Es bestätigte die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) und die Busse von CHF 250.– unverändert.

Bemerkungen

Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 07.03.2022; schriftliches Verfahren, Einzelrichter) wies die Berufung ab; Strafzumessung durch Verweis auf die Vorinstanz bestätigt. Sachbeschädigung durch fahrlässig-eventualvorsätzliches Türöffnen (Wiederholungsfall); Deliktssumme = von der Privatklägerin bezifferter Schaden CHF 500.-. Zusätzlich Busse CHF 250.-. Nationalität: Schweizer (im Urteil ausdrücklich). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0: einziger Schuldspruch ist die Sachbeschädigung (Hauptdelikt).

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