Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte holte zwischen April und Juni 2024 in Genf als 'Kurier' im Auftrag eines Hintermanns in Paris von betagten Frauen, die telefonisch als Bankkunden getäuscht wurden, Bankkarten und Codes ab, tauschte sie gegen Ersatzkarten (Transcash) aus und hob mit den Karten CHF 5'000.- und CHF 2'500.- ab; weitere Versuche scheiterten.
Der 1992 in Montreuil (Frankreich) geborene französische Staatsangehörige (in der Schweiz nicht vorbestraft, in Frankreich zahlreiche Vorstrafen, wohnhaft bei seiner Mutter) reiste mehrfach nach Genf, um in einem organisierten Netz von Telefonbetrügern als 'Kurier' zu handeln, nach eigenen Angaben aus Schulden bei seinem Auftraggeber im Zusammenhang mit früherem Betäubungsmittelhandel. Die unbekannten Mittäter riefen betagte Frauen an, gaben sich als Banken- oder Polizeivertreter aus und behaupteten Probleme mit dem Konto, worauf ein Bankmitarbeiter vorbeikomme, um eine neue Karte zu bringen; der Beschuldigte suchte die Opfer auf, täuschte vor, die Karte zu zerschneiden (oder zerschnitt sie), übergab eine Ersatzkarte, nahm die Bankkarte samt Code mit und hob am Bancomat ab: einmal CHF 2'500.- (Kreditkarte einer unbekannten Frau, am Bahnhof) und am 23. Mai 2024 CHF 5'000.- (zum Nachteil von A., geboren 1947, 78 Jahre alt), wobei weitere Versuche (u.a. am 4. Juni 2024 bei einer weiteren Frau) scheiterten, weil der Code nicht funktionierte oder er verhaftet wurde. Das Tribunal de police sprach ihn am 31. Oktober 2024 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), des versuchten Betrugs, des versuchten betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) und der Widerhandlung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum) schuldig und verurteilte ihn zu 16 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt, 149 Tage Haft angerechnet) sowie zu einer Busse von CHF 300.-; ausserdem wurde eine Landesverweisung von fünf Jahren (Art. 66abis StGB) angeordnet (Vollzug der Strafe geht vor), und A. wurde CHF 5'000.- Schadenersatz zugesprochen. Das Gericht bewertete das Verschulden als erheblich: Er habe mehrfach das Vermögen sehr alter, verletzlicher Personen angegriffen und sei in die Schweiz gekommen, nur um Straftaten zu begehen; die Taten seien organisiert und wirkungsvoll gewesen, er habe eine bestimmende Rolle gespielt und seinen Beitrag verharmlost; eigennützige, besonders verwerfliche Beweggründe, intensiver Tatwille (erst die Verhaftung bei seiner dritten Reise nach Genf beendete die Taten), zahlreiche Vorstrafen in Frankreich, Konkurrenz von Delikten straferhöhend; zugunsten wurden die eher gute Zusammenarbeit (er gab die Taten sofort zu, nannte zusätzliche Fälle und gab die Telefoncodes preis) und sein Verhalten im Verfahren gewertet, die Einsicht sei aber kaum angestossen. Die Berufung des Beschuldigten wurde als unzulässig erklärt (AARP/452/2024 vom 17. Dezember 2024).
Erstinstanzliches Urteil (Tribunal de police Genf, Chambre 19, 31.10.2024); die Berufung wurde als unzulässig erklärt (AARP/452/2024, 17.12.2024), das Urteil ist rechtskräftig. Deliktssumme = die beiden vollendeten Bargeldbezüge CHF 2'500.- und CHF 5'000.- (weitere Beträge nur versucht). Zusätzlich Busse CHF 300.-. Nebenverurteilungsscore: betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch Art. 147 StGB (Verbrechen, +2), versuchter Betrug (+2), versuchter Datenverarbeitungsmissbrauch (+2), rechtswidrige Einreise Art. 115 AIG (Vergehen, +1) = 7; BetmG-Konsum (Übertretung) zählt nicht. Vorstrafen in Frankreich (nach Urteil zahlreich), keine in der Schweiz; einschlägig nicht festgestellt. Nationalität: Frankreich (im Urteil ausdrücklich). Landesverweisung 5 Jahre (Art. 66abis StGB).