Fall P/1546/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 28.11.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 23000
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte, eine Escort-Dame, hielt in der Nacht auf den 21. Januar 2021 einen Kunden bei einer bezahlten sexuellen Begegnung in ihrem Auto von seiner Genfer Wohnung fern, während ein oder mehrere unbekannte Mittäter dort einbrachen und acht Faustfeuerwaffen, Schmuck, vier Uhren und Zigarren im Wert von rund CHF 23'000.- entwendeten.

Zusammenfassung

Die 1992 in Genf geborene portugiesische Staatsangehörige (Aufenthaltsbewilligung B, ledig, früher Serviceangestellte und als Escort-Dame tätig, heute IV-Rentnerin unter Beistandschaft, psychische Störungen und Betäubungsmittelabhängigkeit, zwei Vorstrafen: 2014 90 Tagessätze bedingt wegen einfachen Diebstahls und Verstosses gegen das BetmG, 2024 45 Tagessätze bedingt wegen Hehlerei, BetmG-Übertretung und Förderung der rechtswidrigen Ein-/Ausreise) lernte den Privatkläger B. im Oktober 2020 über ein Online-Profil kennen; sie hatten bezahlte sexuelle Beziehungen, und er gab ihr Geld (CHF 2'450.- als Vorschuss für Leistungen und CHF 1'050.-). In der Nacht vom 20. auf den 21. Januar 2021 kam sie um 23.15 Uhr in seine Wohnung und schlug ihm später ein 'Rollenspiel' in ihrem Fahrzeug vor, wodurch sie ihn vom Wohnort fernhielt, während ein oder mehrere unbekannte Mittäter in die Wohnung eindrangen und acht Faustfeuerwaffen, Schmuck (u.a. einen Ring) sowie vier Uhren und Zigarren im Gesamtwert von rund CHF 23'000.- stahlen. Zusätzlich wurde ihr der Konsum von Haschisch und gelegentlich Kokain vorgeworfen (Verfahren eingestellt). Das Tribunal de police sprach sie am 28. November 2024 des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig. Das Gericht bewertete das Verschulden als nicht unerheblich: Sie habe sich am Vermögen und an der Freiheit eines anderen vergriffen und zum Diebstahl mehrerer wertvoller Gegenstände, darunter Faustfeuerwaffen, beigetragen und damit das Risiko in Kauf genommen, dass diese in falsche Hände geraten; es sei kein improvisierter, sondern ein geplanter Diebstahl gewesen; egoistische Motive (leichter Gewinn); die persönliche Situation (psychische Erkrankung, Sucht) erkläre die Tat nicht. Die Zusammenarbeit sei schlecht gewesen (sie habe die Taten bestritten, die Staatsanwaltschaft zu aufwendigen Ermittlungen, namentlich rückwirkenden Telefonüberwachungen, gezwungen und nicht zur Identifizierung der Komplizen beigetragen), die Einsicht sehr begrenzt (sie habe aber eine Behandlung ihrer Suchtprobleme begonnen); zwei zum Teil einschlägige Vorstrafen, keine Strafmilderungsgründe, Deliktskonkurrenz straferhöhend. Es wurde eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.- (abzüglich 48 Tage Haft) ausgesprochen (Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 28. März 2024), bedingt bei drei Jahren Probezeit; auf die Landesverweisung wurde in Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB; in der Schweiz geboren und aufgewachsen) verzichtet.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil (Tribunal de police Genf, Chambre 5, 28.11.2024); ein Berufungsverfahren ist nicht bekannt. Die 120 Tagessätze sind eine Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) zum Strafbefehl vom 28.03.2024 (45 TS). Deliktssumme = geschätzter Wert des Diebesguts (ca. CHF 23'000.-). Nebenverurteilungsscore: Hausfriedensbruch Art. 186 StGB (Vergehen, +1). Verfahren wegen BetmG-Konsum eingestellt. Nationalität: Portugal (im Urteil ausdrücklich); Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB) nach Härtefallklausel nicht angeordnet.

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