Fall PE23.009272

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Lausanne
Urteilsdatum: 23.05.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 4800
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 45

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, als Sicherheitsmitarbeiter in einem Lausanner Betrieb angestellt, eignete sich von Anfang Oktober bis 5. November 2022 zusammen mit einem als Kassier tätigen Kollegen rund CHF 4'800.- zum Nachteil der Arbeitgeberin an; der Kollege hat den Schaden später vollständig zurückbezahlt.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte arbeitete als Sicherheitsangestellter in einem Lokal in Lausanne der D. SA. Zusammen mit dem Kassier A. zweigte er zwischen Anfang Oktober und dem 5. November 2022 Eintrittsgelder ab: A. kassierte den Eintritt (CHF 15.– oder 25.– je nach Abend), während der Beschuldigte nicht jedem Gast ein Ticket aushändigte. So enthielt die Kasse mehr Geld als ausgegebene Tickets; den Überschuss von CHF 200.– bis 400.– pro Abend teilten die beiden hälftig. Der Schaden der Arbeitgeberin wurde auf rund CHF 4'800.– geschätzt. A. gestand bei einer unangemeldeten Kassenkontrolle sofort, belastete den Beschuldigten und ersetzte der Arbeitgeberin den Schaden samt Anwaltskosten (CHF 5'800.–). Das Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne sprach den nicht vorbestraften Beschuldigten (ausländischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C) am 23. Mai 2025 der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 45 Tagessätzen zu CHF 30.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von CHF 270.– als Verbindungsstrafe (Art. 42 Abs. 4 StGB). Strafzumessung (vom Berufungsgericht übernommen): Das Verschulden sei nicht unerheblich, da er sich ihm nicht zustehende Gelder angeeignet und das Vertrauen der Arbeitgeberin aus rein egoistischen Motiven missbraucht habe; belastend wirke, dass er trotz klarer Beweislage jedes Fehlverhalten bestreite und keinerlei Einsicht zeige. Den bedingten Vollzug gewährte die Vorinstanz dem Ersttäter trotz fehlender Einsicht. Den Tagessatz setzte sie entsprechend seinen finanziellen Verhältnissen fest. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch, eventualiter die Rückweisung. Er machte geltend, er habe nichts getan; die Aussagen des vorbestraften und verschuldeten A., der ihn manipuliert habe, seien weniger glaubhaft als seine eigenen, und die fehlenden Tickets erklärten sich durch Probleme mit dem Zahlterminal. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt (7. Januar 2026) wies die Berufung ab. Der Trick setze das Zusammenwirken von Kassier und Ticketausgeber voraus; A. habe keinen Grund gehabt, den Beschuldigten falsch zu belasten, und dessen Erklärung mit dem Zahlterminal sei angesichts der wiederholten Vorfälle unglaubhaft. Die Strafe überprüfte das Gericht von Amtes wegen und übernahm die Begründung der Vorinstanz; die fehlende Einsicht werde durch das Fernbleiben von der Berufungsverhandlung bestätigt. Es bestätigte die Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) und die Verbindungsbusse von CHF 270.–.

Bemerkungen

Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 07.01.2026) wies die Berufung ab. Deliktssumme = rund CHF 4'800.- (gemeinsam mit dem Kassier entzogen; dieser leistete die Rückzahlung von CHF 5'800.- inkl. CHF 1'000.- Anwaltskosten). Zusätzlich Busse CHF 270.- (Art. 42 Abs. 4 StGB). Nationalität: ausländisch (ressortissant, Permis C; Herkunftsland im Urteil anonymisiert). Der Mitbeschuldigte (A.) wurde separat beurteilt. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0: einziger Schuldspruch ist die Veruntreuung (Hauptdelikt).

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