Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bezog von Juli 2008 bis Dezember 2017 Revenu d'insertion von insgesamt CHF 169'768.75 zu Unrecht, indem er Löhne aus verschiedenen Erwerbstätigkeiten nicht meldete, gleichzeitig ärztliche Zeugnisse über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlegte, Western-Union-Überweisungen an seine Familie in Nordmazedonien tätigte und unangemeldete Auslandreisen unternahm.
Der Beschuldigte, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, bezog von Juli 2008 bis Dezember 2017 im Kanton Waadt Sozialhilfe (revenu d'insertion) von insgesamt CHF 169'768.75 zu Unrecht. Während 114 Monaten gab er auf den monatlichen Einkommenserklärungen systematisch an, kein Einkommen zu erzielen, obwohl er aus verschiedenen Erwerbstätigkeiten Löhne bezog; zugleich berief er sich auf Arztzeugnisse über eine volle Arbeitsunfähigkeit, überwies regelmässig Geld via Western Union an seine Familie in Nordmazedonien und unternahm zahlreiche nicht gemeldete Auslandreisen. Die Behörde verfügte die Rückerstattung der CHF 169'768.75; der Betrug wurde erst nach eingehenden Abklärungen der Sozialdienste entdeckt. Geschädigt ist die öffentliche Hand. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois sprach den nicht vorbestraften Beschuldigten am 10. Januar 2024 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre); zudem verwies es ihn für 5 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) mit Eintrag im SIS. Strafzumessung (vom Berufungsgericht übernommen): Das Verschulden wiege schwer. Belastend seien das systematische Vorgehen über eine lange Zeit, das erst durch die Abklärungen der Sozialdienste beendet wurde, der beträchtliche Schaden von über CHF 160'000.– und das Handeln aus Gewinnsucht (die Sozialhilfe habe ihm nicht genügt, um in der Schweiz zu leben und die Familie im Ausland zu unterstützen; laufende Rechnungen bezahlte er trotzdem nicht). Entlastend wertete die Vorinstanz, dass er den Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritt und an der Hauptverhandlung Bedauern äusserte. Aus spezialpräventiven Gründen kam nur eine Freiheitsstrafe in Betracht; der bedingte Vollzug wurde wegen der Vorstrafenlosigkeit gewährt. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte, nur wegen Betrugs im Sozialversicherungsbereich nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bestraft zu werden und von der Landesverweisung abzusehen. Er bestritt die Gewerbsmässigkeit (er habe nur einmal monatlich ein Formular ausgefüllt, die Leistungen hätten seinen bescheidenen Lebensstil nicht wesentlich finanziert) und machte einen Härtefall geltend (39 Jahre in der Schweiz, keine Kontakte mehr im Herkunftsland, nur geringer Anteil der Taten nach Inkrafttreten der Landesverweisung). Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt (15. Mai 2024) wies die Berufung ab. Sie bejahte die Gewerbsmässigkeit: Der Beschuldigte habe während neuneinhalb Jahren monatlich rund CHF 1'489.– zu Unrecht bezogen, was im Verhältnis zu seiner prekären finanziellen Lage erheblich gewesen sei, und sich so in der Delinquenz eingerichtet. Die Strafe von 18 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre) erachtete sie mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz als dem schweren Verschulden angemessen. Einen schweren persönlichen Härtefall verneinte sie und bestätigte die obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren samt SIS-Eintrag.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 15.05.2024) wies die Berufung ab (altes Recht, Art. 146 aStGB). Gewerbsmässiger Betrug; Deliktssumme = unrechtmässig bezogene Sozialhilfe CHF 169'768.75 (öffentliche Hand). Landesverweisung 5 Jahre mit SIS-Eintrag. Nationalität: Nordmazedonien (im Urteil ausdrücklich). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0: einziger Schuldspruch ist der gewerbsmässige Betrug (Hauptdelikt). Keine Besonderheit 'Geständnisrabatt': Das Nichtbestreiten und das geäusserte Bedauern werden nur allgemein als entlastend erwähnt, ohne bezifferten Rabatt.