Fall PE21.016810

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Broye et du Nord vaudois
Urteilsdatum: 24.01.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 463222
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte war zusammen mit seiner Ehefrau zwischen dem 29. Januar und 3. August 2021 als 'Money Mule' in einem Betrugsnetzwerk der Art 'Zairean Connection' tätig: Auf ihre Konten bei fünf Schweizer Banken wurden über gefälschte Überweisungsaufträge CHF 463'222.46 gutgeschrieben, die sie in bar bezogen und nach Abzug einer Provision an Hintermänner weitergaben; er hob selbst über CHF 200'000.- ab.

Zusammenfassung

Der 1987 geborene kongolesische Staatsangehörige (seit 2004 in der Schweiz, Niederlassungsbewilligung C, Elektriker EFZ, Vollzeit als Servicemonteur, verheiratet, mehrere Vorstrafen, darunter ein bedingt aufgeschobener Strafbefehl von 2016 über 40 Tagessätze) beteiligte sich zusammen mit seiner Ehefrau an einem Betrugsmuster aus dem Umfeld der 'Zairean Connection': Täter aus dem kongolesischen Umfeld fangen im Ausland die Post einer meist in Afrika wohnhaften Person mit Bankbeziehungen in Europa ab, ermitteln die Kontodaten und die Unterschrift, fälschen den Pass des Kontoinhabers (mit dem Foto eines 'Angreifers') und lassen der Bank einen gefälschten Überweisungsauftrag zugunsten des Kontos einer 'Money Mule' erteilen, die das Geld abhebt und nach Abzug einer Kommission (5 bis 30 %) in bar an die Organisatoren abliefert. Zwischen dem 29. Januar und dem 3. August 2021 wurden auf Konten der Eheleute bei BCV, Crédit Suisse, PostFinance, UBS und Banque Migros über betrügerische Überweisungen insgesamt CHF 463'222.46 gutgeschrieben (z.B. am 29. Januar 2021 CHF 51'597.65 aus einem ausländischen Konto, wovon CHF 47'180.- am selben Tag bar bezogen wurden; am 3. Mai 2021 CHF 19'425.56, davon CHF 14'000.- bar abgehoben), und der Beschuldigte nahm Bezüge von über CHF 200'000.- vor, wechselte die Abhebungsorte und eröffnete nach einer Kontosperrung ein neues Konto. Das Tribunal correctionnel de la Broye et du Nord vaudois sprach ihn am 24. Januar 2024 des Betrugs (Art. 146 StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei vier Jahren Probezeit sowie zu einer Busse von CHF 2'500.- (25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe); es widerrief den Sursis von 2016 (40 Tagessätze zu CHF 30.-), sprach eine Ersatzforderung von CHF 30'000.- zugunsten des Staates aus und ordnete weitere Nebenentscheide an. Zum Verschulden würdigten die Gerichte, dass er in der Ehe nicht die Führung hatte und eine Nebenrolle gegenüber seiner Frau spielte, aber kriminelle Strategien (Wechsel der Abhebungsorte, Kontoneueröffnung nach Sperrung) einsetzte, über CHF 200'000.- abhob, aus Gewinnstreben handelte, obwohl er ehrlich Geld verdiente, ein bereits gut gefülltes Strafregister hatte und während der Probezeit rückfällig wurde; Konkurrenz von Delikten straferhöhend; zugunsten wurden sein Geständnis (er gestand die Tatsachen) und seine gute soziale und berufliche Integration gewertet. Die Cour d'appel pénale (14. August 2024) wies die Berufung ab und bestätigte die Strafe von 18 Monaten bedingt bei vier Jahren Probezeit (ergänzte das Urteil nur von Amtes wegen um eine Ziffer XVIII); auch der Widerruf des früheren Sursis wurde bestätigt.

Bemerkungen

Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 14.08.2024) wies die Berufung ab (das erstinstanzliche Urteil wurde von Amtes wegen nur um eine Ziffer ergänzt). Deliktssumme = Gesamtbetrag der betrügerisch auf die Konten des Ehepaars überwiesenen Beträge (CHF 463'222.46); der auf den Beschuldigten selbst entfallende Anteil wurde mit 'über CHF 200'000.-' gewürdigt. Der widerrufene Sursis (40 TS) ist nicht in der erfassten Strafe enthalten. Ersatzforderung CHF 30'000.-. Nebenverurteilungsscore: qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2, Verbrechen, +2). Nationalität: Demokratische Republik Kongo (im Urteil ausdrücklich). Die Ehefrau (B.Y.) wurde im selben Verfahren separat verurteilt.

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