Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht)
Urteilsdatum: 16.03.2023
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 120000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vereinbarte mit dem Vertreter einer GmbH die gemeinsame Gründung einer Aktiengesellschaft zur Vermarktung seines Produkts und erhielt dafür CHF 120'000.- als Einlage. Er verwendete das Geld nicht vereinbarungsgemäss, sondern machte sich beim Notar zum alleinigen Verwaltungsratsmitglied der neuen AG.

Zusammenfassung

Zwischen März und August 2018 vereinbarte der Beschuldigte in Bern mit E., dem Gründer und Vertreter der C. GmbH (heute C. AG), gemeinsam eine Aktiengesellschaft (K. AG) zu gründen, um sein Produkt »P.« zu vermarkten. Geplant war eine langfristige Partnerschaft: Die beiden führten über Wochen Gespräche, suchten in der Innerschweiz einen steuergünstigen Firmensitz und trafen einen Treuhänder. Die GmbH überwies dem Beschuldigten dafür insgesamt CHF 120'000.–, davon CHF 20'000.– auf sein Privatkonto zur teilweisen Finanzierung seines Lebensunterhalts. Statt die AG wie vereinbart gemeinsam zu gründen, liess er sich beim Notar als einziges Verwaltungsratsmitglied eintragen und verwendete die Mittel vereinbarungswidrig. Geschädigt ist die GmbH bzw. wirtschaftlich ihr Gründer, der das Geld über Jahre angespart hatte. In einer gerichtlichen Vereinbarung vom 21./28. September 2021 anerkannte der Beschuldigte eine Schuld von CHF 120'000.–, zahlte jedoch nicht; über die K. AG wurde später der Konkurs eröffnet. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 16. März 2023 nicht des angeklagten Betrugs (Arglist verneint), sondern der eventualiter angeklagten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) im Deliktsbetrag von CHF 120'000.– schuldig und bestrafte ihn mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre). Die Zivilklage schrieb es wegen der Schuldanerkennung ab; beschlagnahmte CHF 16'015.75 wurden an die Parteientschädigung der Privatklägerin angerechnet. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nur punktuell wieder: Sie orientierte sich an den Strafzumessungsrichtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; Referenzsachverhalt CHF 20'000.– = 120 Strafeinheiten) und wertete das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren als korrekt und damit neutral. Einsatzstrafe und Gewichtung der Täterkomponenten im Einzelnen sind nicht ersichtlich. Gegen das Urteil erhob nur der Beschuldigte Berufung; er beantragte einen Freispruch und machte E. für das Scheitern des gemeinsamen Projekts verantwortlich (er hatte gegenüber der Privatklägerin sogar Schadenersatz von CHF 380'480.– geltend gemacht). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren, die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung, sodass das Verschlechterungsverbot galt. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 23 195, 22. März 2024) wies die Berufung ab und bestätigte den Schuldspruch wegen Veruntreuung (Betrug mangels Arglist ebenfalls verneint). In seiner eigenen Strafzumessung (Strafrahmen bis 5 Jahre) wertete es den Deliktsbetrag als beträchtlich; die VBRS-Richtlinien seien wegen des um ein Mehrfaches höheren Betrags keine taugliche Referenz. Das Vorgehen sei eher spontan als planmässig gewesen, der Vertrauensbruch gegenüber dem Partner wiege aber schwer: objektives Tatverschulden noch eher leicht, 12 Monate. Die subjektive Tatschwere (direkter Vorsatz, egoistische Motive) wirkte neutral. Die Täterkomponenten erhöhten die Strafe um 2 Monate: um einen Monat wegen zweier nicht einschlägiger SVG-Vorstrafen von 2015 (Tat nur drei Jahre danach), um einen weiteren Monat wegen des Nachtatverhaltens (Verzögerung des Verfahrens, Hinhalten der Privatklägerin mit einer nicht erfüllbaren Zahlungsvereinbarung, schwere Erreichbarkeit, keine Einsicht und Reue) – insoweit abweichend von der Vorinstanz. Wegen rund einjähriger Untätigkeit der Staatsanwaltschaft stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Minderung um einen halben Monat). Angemessen wären 13,5 Monate gewesen; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Bemerkungen

Geschädigt ist eine juristische Person (GmbH, handelnd durch ihren Geschäftsführer), daher private_geschaedigte='nein'. Nationalität im Urteil nicht genannt. Die Zivilforderung von CHF 120'000.- wurde durch gerichtliche Vereinbarung anerkannt; über die K. AG wurde später der Konkurs eröffnet. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0: einziger Schuldspruch der Vorinstanz ist die Veruntreuung (Hauptdelikt). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots hat erst das Obergericht festgestellt, daher keine Besonderheit gesetzt.

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