Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 190
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte hob im Auftrag eines Bekannten CHF 40'000.- von dessen Konto ab, um sie für ihn aufzubewahren, verbrauchte das Geld aber für eigene Zwecke. Bei der Polizei behauptete sie später wahrheitswidrig, die Summe sei ihr von zwei Unbekannten gestohlen worden.
Der Privatkläger, mit dem die Beschuldigte in einer wechselhaften Beziehung stand, liess Anfang 2014 während seines Strafvollzugs seine finanziellen Angelegenheiten durch sie regeln. In seinem Auftrag hob sie am 11. Februar 2014 in einer Filiale der BEKB CHF 40'000.– von seinem Konto ab, um das Geld aufzubewahren. Nach dem Ende der Beziehung gab sie es nicht zurück, vertröstete ihn über Jahre mit Ausreden (Probleme mit der Bank) und behauptete schliesslich 2017, das Geld sei ihr unmittelbar nach dem Bezug von zwei Unbekannten gestohlen worden; sie unterzeichnete eine Schuldanerkennung mit Ratenvereinbarung, zahlte aber nicht. Das Gericht ging davon aus, dass sie das Geld für sich verbrauchte. Bei ihrer polizeilichen Befragung vom 6. April 2018 schilderte sie den angeblichen Diebstahl auch gegenüber den Strafbehörden. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach die nicht vorbestrafte Beschuldigte am 7. Januar 2020 der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB, Deliktsbetrag CHF 40'000.–) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte sie mit 190 Tagessätzen zu CHF 25.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 500.–; zudem verpflichtete es sie zu Schadenersatz von CHF 40'000.–. Strafzumessung: Für die Veruntreuung ging die Vorinstanz über eine »Norm-Veruntreuung« nach den VBRS-Richtlinien hinaus – hohe Deliktssumme, die dem Privatkläger über Jahre (womöglich für immer) entzogen wurde, erheblicher Vertrauensmissbrauch und Ausnützen seiner misslichen Lage, wobei eine gewisse Opfermitverantwortung bestehe (er habe sich »mit an Naivität grenzender Leichtfertigkeit« vertrösten lassen). Objektiv setzte sie 150 Strafeinheiten fest; die subjektive Tatschwere wirkte neutral (Einsatzstrafe 150). Die Irreführung der Rechtspflege wertete sie als sehr leicht (für sich 60 Strafeinheiten) und asperierte sie zu 50 % (+30). Für das Nachtatverhalten – sie habe den Privatkläger über Jahre mit Lügen hingehalten, seine Gefühle ausgenützt und ihn dann als Lügner dargestellt – schlug sie 10 Strafeinheiten hinzu; Vorleben und persönliche Verhältnisse waren neutral. Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte Freisprüche von beiden Vorwürfen sowie die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg; sie hielt an der Diebstahlsversion fest und rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Weder Staatsanwaltschaft noch Privatkläger erhoben Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer, SK 20 152, 8. März 2021) bestätigte beide Schuldsprüche; die Diebstahlsversion sei eine Schutzbehauptung. Es übernahm die Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten und die Asperation (ob eher 2/3 angebracht wären, liess es offen) und kam auf 180 Strafeinheiten; ob der Zuschlag für das Nachtatverhalten gerechtfertigt sei, liess es mit Blick auf die gesetzliche Höchstgrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen nach neuem Recht (lex mitior) offen. Es bestrafte die Beschuldigte mit 180 Tagessätzen zu CHF 25.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) und verzichtete wegen ihrer prekären Finanzlage und der Gefährdung ihrer Anstellung beim Bund auf eine Verbindungsbusse. Die Schadenersatzpflicht von CHF 40'000.– wurde bestätigt.
Nebenverurteilungsscore: Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB, Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe) = Vergehen, einmal begangen = 1. Nationalität im Urteil nicht genannt. Die vorinstanzliche Verbindungsbusse (CHF 500.-) ist im Feld nicht berücksichtigt. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 1 = Irreführung der Rechtspflege Art. 304 Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre: Vergehen, einmal begangen).