Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte schlug am Abend des 12. November 2022 mit einem länglichen Gegenstand auf die Frontscheibe eines auf seinem Parkplatz abgestellten Personenwagens ein und beschädigte sie.
Am 12. November 2022 um 17.50 Uhr schlug der Beschuldigte in E. mit einem länglichen Gegenstand einmal auf die Frontscheibe eines Personenwagens, den die Nachbarin J. auf seinem Parkplatz abgestellt hatte, und beschädigte die Scheibe. Hintergrund waren Konflikte unter den Nachbarn über die Parkplatznutzung (und eine Streitigkeit über die Heizkostenabrechnung); eine Zeugin beobachtete den Vorfall vom Fenster aus. Die Frontscheibe wurde ersetzt; Halterin und Versicherung (C. AG) machten Schadenersatz von CHF 2'958.10 geltend, wobei darin auch ein erst nachträglich gemeldeter Lackschaden an Kotflügel und Motorhaube enthalten war. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) sprach den nicht vorbestraften Beschuldigten am 17. Mai 2023 der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig, ging von einem Schaden von CHF 2'658.10 aus und verpflichtete ihn zu Schadenersatz von CHF 2'958.10 an die C. AG. Strafzumessung: Gestützt auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; Referenzsachverhalt Lackkratzer mit rund CHF 300.– Schaden = 15 Strafeinheiten) setzte die Vorinstanz wegen des höheren Schadens und des energischeren Vorgehens 35 Tagessätze fest. Vorleben, persönliche Verhältnisse (alleinstehender IV-Rentner und Student) und das korrekte Verhalten im Verfahren wirkten neutral; das fehlende Geständnis und die fehlende Einsicht wertete sie nicht straferhöhend. Weil er keinerlei Einsicht zeigte, schied sie 5 Tagessätze als Verbindungsbusse aus (»Denkzettel«): 30 Tagessätze zu CHF 70.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) und Busse von CHF 350.–; den Tagessatz erhöhte sie wegen seines erheblichen Vermögens von CHF 20.– auf CHF 70.–. Nur der Beschuldigte erhob Berufung; er verlangte einen Freispruch und die Abweisung der Zivilklage. Er bestritt, den Schaden verursacht zu haben, und stellte in Frage, ob dieser überhaupt am fraglichen Abend entstanden sei. Das Verschlechterungsverbot galt; das Gericht wies ihn aber darauf hin, dass der Tagessatz bei verbesserten finanziellen Verhältnissen erhöht werden könnte. Das Obergericht des Kantons Bern (SK 23 272, 11. April 2024) bestätigte den Schuldspruch gestützt auf die glaubhafte Zeugenaussage, rechnete dem Beschuldigten aber nur den Schaden an der Frontscheibe von CHF 1'793.25 zu, da der später gemeldete Lackschaden nicht zweifelsfrei auf ihn zurückgehe. Zur Strafe: Der Schaden liege nicht mehr im Bagatellbereich, wiege aber leicht; das Vorgehen (ein einzelner Schlag, keine Planung) sei deliktstypisch, die subjektive Tatschwere neutral (Ärger über die Parkplatzbesetzung). Die 35 Tagessätze der Vorinstanz erachtete es als angemessen, ebenso die neutrale Täterkomponente und den Tagessatz von CHF 70.–. Es bestätigte 30 Tagessätze zu CHF 70.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie die Verbindungsbusse von CHF 350.– und reduzierte den Schadenersatz auf CHF 1'793.25.
deliktssumme = vorinstanzlich angenommener Schaden (CHF 2'658.10; Zivilforderung CHF 2'958.10); das Obergericht rechnete dem Beschuldigten nur CHF 1'793.25 zu. Die vorinstanzliche Verbindungsbusse (CHF 350.-) ist im Feld nicht berücksichtigt. Nationalität im Urteil nicht genannt. Geschädigt ist eine Privatperson (Fahrzeughalterin); die Zivilklägerin C. AG ist als Versicherer beteiligt. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig (deliktssumme = vorinstanzlicher Schaden CHF 2'658.10). Score 0: einziger Schuldspruch ist die Sachbeschädigung (Hauptdelikt).