Fall STK 2023 53

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Gersau
Urteilsdatum: 09.05.2023
Kanton: SZ
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 8499
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte brach Anfang November 2021 tagsüber in mehrere Einfamilienhäuser in Gersau und Umgebung ein, indem er Fenster und Türen aufwuchtete, durchsuchte die Räume nach Wertsachen und entwendete Schmuck, Eheringe und Bargeld.

Zusammenfassung

Vom 3. bis 6. November 2021 brach der Beschuldigte tagsüber in drei Einfamilienhäuser in Gersau und zwei weiteren Schwyzer Gemeinden ein. In Gersau (Dossier 1) wuchtete er mit einem Flachwerkzeug und einem geissfussähnlichen Werkzeug ein Fenster auf (Sachschaden CHF 3'345.60), durchsuchte das Haus planmässig, durchwühlte auch die Nachttische in den Schlafzimmern und stahl Schmuck – darunter gravierte Eheringe – und Bargeld im Wert von rund CHF 8'499.–. In N. (Dossier 2) drang er durch Aufwuchten einer Verandatür ein (Sachschaden CHF 5'000.–) und stahl ebenfalls; in S. (Dossier 3) brach er eine Sitzplatztür auf (Sachschaden CHF 1'000.–), fand aber nichts. Er vergewisserte sich jeweils durch Klingeln, dass niemand zu Hause war. Überführt wurde er durch DNA-Spuren und Mobilfunkdaten. Die Taten beging er wenige Tage vor seiner Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Dietikon, das ihn am 12. November 2021 wegen gleichartiger Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (als Zusatzstrafe) verurteilte. Das Bezirksgericht Gersau sprach den Beschuldigten am 9. Mai 2023 des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten; zudem hiess es die Zivilforderungen inklusive Genugtuungen vollumfänglich gut. Strafzumessung: Die Vorinstanz stellte für den Einbruchdiebstahl in Gersau als schwerste Tat eine Einsatzstrafe von 8 Monaten fest, wobei sie das Verschulden nur pauschal als »leicht bis mittel« einstufte, ohne die objektive und subjektive Tatschwere und die Täterkomponenten im Einzelnen zu begründen. Für die Taten, die teils vor und teils nach dem Dietikoner Urteil lagen, bildete sie keine Zusatzstrafe zur Zusatzstrafe, sondern eine neue Gesamtstrafe für die vorliegend beurteilten Taten. Den bedingten Vollzug verweigerte sie mangels besonders günstiger Umstände. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollständigen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderungen sowie die Löschung von DNA-Profil und Mobilfunkdaten; er bestritt die Täterschaft und berief sich auf positive Lebensumstände (eigene Wohnung, AHV-Rente, Partnerschaft, vorzeitige Haftentlassung). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung, beantragte aber, die 18 Monate als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon auszusprechen. Das Kantonsgericht Schwyz (STK 2023 53, 18. Februar 2025) bestätigte sämtliche Schuldsprüche. Für den Einbruch in Gersau setzte es nach eigener Strafzumessung eine Strafe von 12 Monaten fest: gewaltsames Eindringen, erhebliche Verletzung der Privatsphäre, nicht unbeachtliche Deliktssumme mit Affektionswert (Eheringe), aber Tatbegehung tagsüber nach Sicherstellung der Abwesenheit; direkter Vorsatz, finanzielle Motive, insgesamt eher leichtes bis mittleres Verschulden. Die fehlende Einsicht, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (2005, 2009, 2017, 2020, 2021, jeweils unbedingte Freiheitsstrafen wegen Diebstahls) und die Tatbegehung kurz vor der Dietikoner Hauptverhandlung erhöhten die Strafe um 6 Monate auf 18 Monate. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 18 Monaten Freiheitsstrafe, ohne dass die weiteren Taten noch zu würdigen waren. Den bedingten Vollzug verweigerte es wegen ungünstiger Prognose (besondere Unbelehrbarkeit, neue Verfahren wegen gleicher Delikte). Die Genugtuungen und einen Teil des Versicherungsregresses verwies es auf den Zivilweg.

Bemerkungen

deliktssumme = Beute des Einbruchdiebstahls in Gersau (Dossier 1), auf den das Kantonsgericht die Einsatzstrafe abstützte (die Vorinstanz begründete die Einsatzstrafe nur pauschal). Nebenverurteilungsscore: mehrfache Sachbeschädigung (Vergehen, mehrfach) = 2, mehrfacher Hausfriedensbruch (Vergehen, mehrfach) = 2; der versuchte Diebstahl ist als Teil des Hauptdelikts nicht gezählt. Nationalität im Urteil nicht genannt. Der Beschuldigte wurde eine Woche nach den Taten vom Bezirksgericht Dietikon zu einer Zusatzstrafe von 20 Monaten wegen gleichartiger Delikte verurteilt. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. freiheitsstrafe_in_monaten 18 = Strafe nur für die neu beurteilten Taten; die 20 Monate des BG Dietikon sind darin nicht enthalten. Score 4 bestätigt: mehrfache Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 StGB (Vergehen 1 + mehrfach 1) + mehrfacher Hausfriedensbruch Art. 186 StGB (Vergehen 1 + mehrfach 1). Der versuchte Diebstahl ist als Teil des Hauptdelikts Diebstahl nicht gezählt. [ZF-Nachführung 2026-10] Score-Korrektur 10.10.2026: Score 4 → 6 nach Nutzerentscheid 10.10.2026 (Score pro Schuldspruch): zusätzlich der separate Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB (Verbrechen, einmal: 2). Neue Rechnung: versuchter Diebstahl (2) + mehrfache Sachbeschädigung (1+1) + mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) = 6.

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