Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte betrat nachts durch eine unverschlossene Tür die Wohnung einer Familie mit neugeborenen Zwillingen und stahl eine Leica-Kamera samt Schlüsseln im Wert von rund CHF 6'700.-. Zuvor hatte er in einer Tiefgarage einen Schlüsseltresor aufgebrochen und einen Technikerschlüssel entwendet.
In der Nacht vom 27. auf den 28. August 2022 betrat der Beschuldigte in Q. die unverschlossene Wohnung einer Familie im 2. Obergeschoss – Vater, Mutter und neugeborene Zwillinge schliefen dort – und stahl aus dem Eingangsbereich eine Leica-Kamera im Wert von CHF 6'321.– sowie Schlüssel, ein Schlüsseletui und einen AirTag (Gesamtwert rund CHF 6'690.–). Die Kamera hatte für die Familie zusätzlich einen emotionalen Wert, weil darauf Familienfotos gespeichert waren. Bereits Ende März/Anfang April 2022 hatte er in der Tiefgarage derselben Überbauung einen Schlüsseltresor aufgebrochen (Schaden ca. CHF 100.–) und den Technikerschlüssel der Überbauung (Wert CHF 150.–) entwendet, was einen Ersatz sämtlicher Schliesssysteme mit Kosten von über CHF 60'000.– nach sich ziehen konnte. Überführt wurde er durch eine DNA-Spur. Er arbeitete damals Vollzeit mit einem Bruttolohn von rund CHF 5'100.– und befand sich in keiner Notlage. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach den Beschuldigten am 20. März 2025 des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie des geringfügigen Diebstahls und der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 172ter StGB) schuldig. Er bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.–, verwies ihn für 5 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), verzichtete aber auf eine Ausschreibung im SIS; die Zivilforderungen des Geschädigten wies er ab. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz behandelte den Diebstahl in der Wohnung als schwerste Tat; eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe sprach sie wegen der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der erneuten Delinquenz kurz nach Ablauf einer Probezeit aus. Die Einsatzstrafe und die Asperation sind im Berufungsurteil nicht beziffert. Den Tresoraufbruch beurteilte sie wegen des Deliktsbetrags von CHF 250.– als geringfügig. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollständigen Freispruch, eventualiter für den Tresoraufbruch eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen; er bestritt die Taten, rügte die Beweiswürdigung und machte für die Landesverweisung einen Härtefall geltend (hochschwangere Ehefrau). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau (SST.2025.177, 14. Januar 2026) bestätigte die Schuldsprüche. Den Tresoraufbruch hätte es wegen des in Kauf genommenen hohen Folgeschadens nicht mehr als geringfügig gewertet, war daran aber durch das Verschlechterungsverbot gehindert. Es bestätigte die Wahl einer Freiheitsstrafe angesichts der einschlägigen Vorstrafen (u.a. Obergericht Thurgau 2019: 30 Monate teilbedingt wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls; Kantonsgericht St. Gallen 2024: 7 Monate unbedingt) und der Delinquenz während laufender Probezeit und laufendem Verfahren. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe für den Diebstahl 4 Monate (noch leichtes Verschulden, aber bewusster Normbruch ohne Notlage), Asperation für den Hausfriedensbruch um 2 Monate (Eindringen in eine bewohnte Familienwohnung bei Nacht, erhebliche Rücksichtslosigkeit; Einzelstrafe 4 Monate). Die einschlägigen Vorstrafen hätten eine weitere Erhöhung gerechtfertigt; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 6 Monaten unbedingt (ungünstige Prognose) und der Busse von CHF 1'000.–. Einen Härtefall verneinte es, bestätigte die Landesverweisung von 5 Jahren und ordnete – entgegen der Vorinstanz – deren Ausschreibung im SIS an.
deliktssumme = Wert der gestohlenen Leica-Kamera (CHF 6'321.-), auf den das Obergericht die Einsatzstrafe abstützte (Gesamtbeute der Wohnung ca. CHF 6'690.-). Nebenverurteilungsscore: Hausfriedensbruch (Vergehen) = 1; der geringfügige Diebstahl und die geringfügige Sachbeschädigung (Art. 172ter StGB) sind Übertretungen und zählen nicht. Die Busse von CHF 1'000.- ist im Feld nicht berücksichtigt. Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB, Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) für 5 Jahre. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 1 bestätigt: Hausfriedensbruch Art. 186 StGB (Vergehen, einmal). Geringfügiger Diebstahl und geringfügige Sachbeschädigung (Art. 172ter StGB) sind Übertretungen und zählen nicht.