Fall SST.2021.64

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Rheinfelden
Urteilsdatum: 06.10.2020
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 75000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 80

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte lieh sich zwischen März 2014 und Juni 2015 in rund 20 Tranchen insgesamt CHF 75'000.- von einem Bekannten aus ihrem Verein und versicherte, das Geld nach ihrer Scheidung zurückzuzahlen, obwohl sie dazu weder fähig noch willens war. Mit erfundenen Gründen (Gesundheitsgefährdung in der Wohnung, Katzenschäden) erreichte sie immer neue Darlehen.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte, eine deutsche Staatsangehörige, lernte den deutlich älteren Privatkläger am 31. Januar 2014 an einer Vereinsversammlung kennen und bat ihn kurz darauf um ein Darlehen, weil sie wegen ihrer Scheidung und Wohnsituation in finanziellen Schwierigkeiten sei. Bis Juni 2015 erhielt sie von ihm in rund 20 Tranchen (anfangs CHF 10'000.– per Überweisung, danach Barbeträge zwischen CHF 1'000.– und CHF 6'000.–) insgesamt CHF 75'000.–. Sie sicherte ihm jeweils die Rückzahlung nach Abschluss der Scheidung bzw. aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft zu, obwohl sie dazu weder in der Lage war noch dies beabsichtigte, und erfand weitere Vorwände (gesundheitsgefährdende Stoffe in der Wohnung, von der Katze zerkratztes Parkett). Eine Schuldanerkennung verweigerte sie. Das Geld verwendete sie auch für Luxusausgaben wie Leasingraten von rund CHF 900.– monatlich für einen Porsche, einen Smart und eine Harley-Davidson. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach die nicht vorbestrafte Beschuldigte am 6. Oktober 2020 des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig und vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung (Suiziddrohungen, um weitere Darlehen zu erhalten) frei. Sie bestrafte sie mit 80 Tagessätzen zu CHF 100.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) und verpflichtete sie zu Schadenersatz von CHF 75'000.– nebst Zins; der Strafbefehl hatte noch 90 Tagessätze zu CHF 110.– und eine Busse vorgesehen. Strafzumessung (vom Berufungsgericht wiedergegeben): Die Vorinstanz erachtete für den Betrug 90 Tagessätze als angemessen und ging davon aus, dass die Beschuldigte das Geld für luxuriöse Ausgaben und nicht für den Grundbedarf brauchte. Wegen der über vierjährigen Verfahrensdauer ohne besondere Komplexität des Falles reduzierte sie die Strafe um 10 Tagessätze auf 80 Tagessätze. Den bedingten Vollzug gewährte sie wegen der Vorstrafenlosigkeit; die Täterkomponente wirkte neutral. Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch vom Betrug sowie die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg; sie bestritt im Wesentlichen eine arglistige Täuschung und ihren Willen, die Darlehen nicht zurückzuzahlen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung; der Freispruch von der Nötigung blieb unangefochten. Das Obergericht des Kantons Aargau (SST.2021.64, 16. Februar 2022) bestätigte den Schuldspruch und die Strafzumessung der Vorinstanz. Die Beschuldigte habe mit der arglistigen Täuschung einen erheblichen Schaden von CHF 75'000.– verursacht, sei gezielt vorgegangen und habe die Gutmütigkeit eines betagten Opfers schamlos ausgenutzt; ihr Verschulden sei nicht mehr leicht, sondern mittelschwer, weshalb die 90 Tagessätze der Vorinstanz eigentlich zu mild seien, wegen des Verschlechterungsverbots aber nicht erhöht werden könnten. Die Täterkomponente wirke neutral (keine Vorstrafen, berufstätig, geordnete Verhältnisse). Die Reduktion um 10 Tagessätze wegen der langen Verfahrensdauer bestätigte es. Es blieb bei 80 Tagessätzen zu CHF 100.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) und dem Schadenersatz von CHF 75'000.– nebst Zins.

Bemerkungen

Die Strafbefehls-Strafe (90 TS à CHF 110.- plus Busse CHF 2'400.-) wurde vom Bezirksgericht auf 80 TS à CHF 100.- reduziert; erfasst ist die Strafe des Bezirksgerichts. Nationalität: deutsch (im Urteil ausdrücklich genannt). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Besonderheit 'Verletzung Beschleunigungsgebot' ergänzt: Bereits die Vorinstanz reduzierte die Strafe wegen der über vierjährigen Verfahrensdauer um 10 Tagessätze (90 → 80 TS). Übrige Felder am PDF geprüft. Score 0: einziger Schuldspruch ist der mehrfache Betrug (Hauptdelikt); vom Vorwurf der Nötigung hat bereits die Vorinstanz freigesprochen.

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