Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte stahl zwischen November 2019 und Mai 2020 zusammen mit einem Mittäter nachts in acht Fällen Material (u.a. Drahtbinder) von umfriedeten Baustellen in der Innerschweiz im Wert von CHF 4'425.50 und verkaufte die Beute weiter.
Der Beschuldigte, ein kosovarischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung, beging zusammen mit seinem Komplizen K. zwischen dem 15. November 2019 und dem 12. Mai 2020 nachts nach Arbeitsschluss acht Diebstähle (davon einen Versuch) auf Baustellen in der Innerschweiz. Sie suchten mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers von K. gezielt Baustellen aus, kundschafteten sie aus, drangen in die umfriedeten Areale ein und stahlen vor allem Bindedraht im Gesamtwert von CHF 4'425.50, den sie für CHF 40.– pro Sack weiterverkauften und dessen Erlös sie teilten. Der Beschuldigte war in dieser Zeit ohne Arbeit, teilweise von der Sozialhilfe unterstützt und erzielte damit ein deliktisches Einkommen von durchschnittlich rund CHF 370.– pro Monat. Geschädigt sind Bauunternehmen. Das Strafgericht des Kantons Zug (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 20. Juni 2023 – nach Teilfreisprüchen zu einzelnen Anklageziffern – des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 aStGB), der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Es bestrafte ihn mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre), verzichtete auf den Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe und verwies ihn für 5 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB, mit SIS-Ausschreibung). Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz wählte für alle Delikte eine Freiheitsstrafe und sah wegen der Vorstrafe (Strafbefehl vom 13. Dezember 2017), der teilweisen Delinquenz während der Probezeit und während laufender Strafverfahren trotz teilweiser Einlassungen keinen Raum für eine Strafsenkung. Ein unbedingter Vollzug war wegen Restbedenken an der Prognose zwar erwogen, der bedingte Vollzug mit verlängerter Probezeit von 3 Jahren aber gewährt worden. Ihre Einsatzstrafe ist im Berufungsurteil nicht beziffert. Der Beschuldigte erhob Berufung gegen die Qualifikationen (gewerbs- und bandenmässig), die Sachbeschädigungen, das Strafmass und die Landesverweisung; die Hausfriedensbrüche anerkannte er. Er verlangte eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.– und berief sich auf die Gleichbehandlung mit seinem Mittäter, der per Strafbefehl nur wegen mehrfachen Diebstahls zu 150 Tagessätzen und einer Busse verurteilt worden war; zudem machte er einen Härtefall geltend. Das Obergericht des Kantons Zug (S2 2023 20, 11. Januar 2024) wies die Berufung im Hauptpunkt ab, sprach ihn aber von zwei weiteren Sachbeschädigungen frei. Es bejahte Gewerbsmässigkeit (auf ein regelmässiges Nebeneinkommen ausgerichtete, nur durch die Verhaftung beendete Tätigkeit) und Bandenmässigkeit (eingespieltes, koordiniertes Zusammenwirken). Eigene Strafzumessung nach dem milderen alten Recht: Einsatzstrafe für den qualifizierten Diebstahl 300 Strafeinheiten (10 Monate) bei leichtem Verschulden (häufige Tatbegehung über knapp sechs Monate, aber geringer Erlös; finanzielle Notlage und Gesundheitszustand nur leicht verschuldensmindernd). Die zwei Sachbeschädigungen (je 6 Einheiten) erhöhten um 4, die acht Hausfriedensbrüche (je 20 Einheiten, als Begleitdelikte zu einem Drittel asperiert) um 56 Einheiten; die Täterkomponente blieb neutral. Ergebnis: 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre); eine Gleichbehandlung im Unrecht mit dem Mittäter lehnte es ab, da für bandenmässigen Diebstahl eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe gilt. Die Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung bestätigte es.
deliktssumme = Gesamtbeute des Kollektivdelikts (CHF 4'425.50), die Einsatzstrafe stützt sich auf den qualifizierten Diebstahl insgesamt. Nebenverurteilungsscore: mehrfache Sachbeschädigung (Vergehen, mehrfach) = 2, mehrfacher Hausfriedensbruch (Vergehen, mehrfach) = 2. Die Art der Vorstrafe (Strafbefehl vom 13.12.2017) wird im Urteil nicht genannt, deshalb vorbestraft_einschlaegig=False. Das Obergericht sprach in Abweichung von der Vorinstanz zwei weitere Sachbeschädigungen frei. Die Bande bestand aus dem Beschuldigten und einem Mittäter. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 4 bestätigt (vorinstanzlicher Stand): mehrfache Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 StGB (Vergehen 1 + mehrfach 1) + mehrfacher Hausfriedensbruch Art. 186 StGB (Vergehen 1 + mehrfach 1). Die zusätzlichen Teilfreisprüche des Obergerichts bei der Sachbeschädigung ändern daran nichts (weiterhin mehrfach).