Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 20
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte drückte im März 2019 am Auto seines Nachbarn auf dem gemeinsamen Parkplatz den Rückspiegel ein und zerkratzte ihn mit einem Schlüssel. Im Mai 2019 beschädigte er beim Staubsaugen den Lack und Kunststoffteile desselben Fahrzeugs.
Der Beschuldigte beschädigte 2019 in D. zweimal das Auto seines Nachbarn, mit dem er in Konflikt stand: Am 17. März 2019 drückte er den rechten Rückspiegel des Wagens ein und zerkratzte ihn, am 9. Mai 2019 verursachte er Lackschäden, indem er einen Staubsauger zwischen seinem Fahrzeug bzw. einer Betonsäule und dem Fahrzeug des Nachbarn herunterdrückte. Der Schaden betrug jeweils rund CHF 300.–. Zwei weitere angeklagte Vorfälle (16. Januar und 29. April 2019) liessen sich nicht nachweisen. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) sprach den nicht vorbestraften Beschuldigten am 8. Dezember 2023 von den Vorfällen vom 16. Januar und 29. April 2019 frei und der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) für die Taten vom 17. März und 9. Mai 2019 schuldig. Es bestrafte ihn mit 20 Tagessätzen zu CHF 80.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 500.–. Strafzumessung (vom Berufungsgericht übernommen): Die Vorinstanz wählte eine Geldstrafe, stellte fest, dass beide Sachbeschädigungen vergleichbar schwer wiegen, und setzte die Einsatzstrafe für die zeitlich erste Tat fest. Beide Taten verglich sie mit dem Referenzsachverhalt der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; zerkratzter Lack, Schaden knapp über CHF 300.– = 15 Strafeinheiten); Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten im Verfahren und Strafempfindlichkeit wirkten neutral. Wegen der Schnittstellenproblematik zu Art. 172ter StGB sprach sie einen Teil der Strafe als Verbindungsbusse aus. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch auch von den beiden verbleibenden Vorwürfen. Der Strafkläger beantragte, auf die Berufung nicht einzutreten; die Generalstaatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung, sodass das Verschlechterungsverbot galt. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer, SK 24 79, 22. April 2025) bestätigte den Schuldspruch. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe für die Tat vom 17. März 2019 15 Strafeinheiten (leichtes Verschulden, direkter Vorsatz tatbestandsimmanent, keine Abweichung vom Referenzsachverhalt), für die Tat vom 9. Mai 2019 ebenfalls 15 Strafeinheiten, davon 10 asperiert (hypothetische Gesamtstrafe 25 Strafeinheiten). Die Täterkomponenten wirkten neutral (keine Vorstrafen, korrektes Verhalten im Verfahren, aber mangels Geständnis kein Rabatt und keine Reue). Es schied 5 Strafeinheiten (20 %) als Verbindungsbusse aus und bestrafte den Beschuldigten mit 20 Tagessätzen zu CHF 80.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Verbindungsbusse von CHF 400.–.
deliktssumme = geschätzter Schaden der Einsatztat vom 17.03.2019 (ca. CHF 300.-; die zweite Tat ca. CHF 300.-). Bagatellfall, die Strafzumessung folgt den VBRS-Richtlinien. Die Verbindungsbusse (Vorinstanz CHF 500.-, Obergericht CHF 400.-) ist im Feld nicht berücksichtigt. Nationalität im Urteil nicht genannt. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0: einziger Schuldspruch ist die mehrfache Sachbeschädigung (Hauptdelikt).