Fall PE22.008783

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Lausanne
Urteilsdatum: 17.07.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Sachbeschädigung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 93130
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach der Trennung von seinem eingetragenen Partner verwüstete der Beschuldigte vor seiner Ausreise in die USA die gemeinsame Wohnung (Küche, Wände, Möbel; Schaden CHF 88'380.- für Instandstellung plus CHF 4'750.- an Mobiliar). Zuvor hatte er sich durch eine unwahre Vereinbarung CHF 18'000.- Unterhalt auszahlen lassen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, unterzeichnete am 3. Februar 2022 bei der Auflösung seiner eingetragenen Partnerschaft eine Vereinbarung, wonach er von seinem Partner einen Unterhaltsbeitrag von CHF 18'000.– erhalten und den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung übernehmen sollte. Dabei wusste er, dass er den Mietvertrag nicht übernehmen würde; es ging ihm nur um die Zahlung. Er liess das Geld ab dem 10. Februar 2022 in die USA überweisen, verliess Ende Februar 2022 die Schweiz ohne Adresse und widerrief seine Zustimmung zur Vereinbarung im Zivilverfahren, sodass der Partner für alle Mietpflichten haftete. Kurz vor seiner Abreise verwüstete er die Wohnung: Er zerstörte die Schubladen des Kühlschranks und beschriftete Möbel, Wände und Fenster; die Instandstellung (Reinigung, neue Küche, Malerarbeiten, Parkett) kostete CHF 88'380.–. Zudem beschädigte er gemeinsam angeschaffte Möbel und Geräte im Wert von CHF 4'750.–. Das Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne sprach den nicht vorbestraften Beschuldigten am 17. Juli 2025 der qualifizierten Sachbeschädigung (grosser Schaden, Art. 144 Abs. 3 aStGB) und des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten; die Zivilforderungen des früheren Partners wies es ab. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz sprach für die qualifizierte Sachbeschädigung die damalige Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe aus, ohne sie wegen des konkurrierenden Betrugs zu erhöhen. Den bedingten Vollzug verweigerte sie wegen klar ungünstiger Prognose. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch vom Betrug (der Partner habe gewusst, dass seine Aufenthaltsbewilligung mit der Auflösung der Partnerschaft entfalle, und sich als anwaltlich vertretene Person selbst schützen können; ihm fehlten zudem die sprachlichen und rechtlichen Kenntnisse) sowie eine milde Strafe für die Sachbeschädigung. Er lebt in den USA und wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt (11. Februar 2026) wies die Berufung ab und bestätigte die Arglist. Beim Verschulden wertete sie beide Taten als erheblich: Beim Betrug habe er bewusst eine Lügenkonstruktion aufgebaut, das Geld rasch ins Ausland verschoben und sich seinen Pflichten entzogen; er habe aus Gewinnsucht gehandelt, nie Einsicht gezeigt, sich als Opfer dargestellt und auch die zivilrechtlich geschuldeten CHF 62'100.– nicht bezahlt. Die Wohnung habe er buchstäblich verwüstet, einzig um seinem früheren Partner zu schaden. Entlastendes fand sie nicht. Eine Freiheitsstrafe sei aus spezialpräventiven Gründen und weil eine Geldstrafe nicht vollstreckbar wäre, geboten. Selbst nach neuem, milderem Recht ohne Mindeststrafe rechtfertige die Konkurrenz mindestens 12 Monate (8 Monate für die Sachbeschädigung als Einsatzstrafe, 4 Monate für den Betrug). Den bedingten Vollzug verweigerte sie angesichts der klar ungünstigen Prognose und der fehlenden Einsicht; es blieb bei 12 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt.

Bemerkungen

deliktssumme = gesamter Sachschaden der qualifizierten Sachbeschädigung (CHF 88'380.- + CHF 4'750.-). Nebenverurteilungsscore: Betrug (Art. 146 StGB, Höchststrafe 5 Jahre = Verbrechen) einmal = 2. Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB, grosser Schaden). Der Beschuldigte wohnt in den USA und war im Berufungsverfahren dispensiert. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 2 bestätigt: Betrug Art. 146 Abs. 1 StGB (Verbrechen, einmal) = 2.

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