Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte schädigte als Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungsgesellschaft die Gesellschaft und deren Anleger, indem er ertraglose Kundengelder pflichtwidrig an seine eigene Einzelfirma im Betrag von knapp Fr. 139'000.– überwies.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, von 2006 bis 2008 als Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungsgesellschaft (E._____ GmbH) gemeinsam mit einem Mitbeschuldigten Anlegergelder pflichtwidrig verwendet zu haben. Die Gesellschaft warb Gelder von Kunden zur gewinnbringenden Anlage im Devisen- und Derivatehandel an. Der Beschuldigte leitete jedoch vereinnahmte Verwaltungshonorare und Spesenerträge in der Höhe von knapp Fr. 139'000.– auf das Konto seiner eigenen Einzelfirma weiter, um sich persönliche Einkünfte zu verschaffen, obwohl die Kundengelder praktisch ertraglos blieben und massive Verluste aufliefen. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Beschuldigten am 18. September 2014 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Vom Vorwurf eines weiteren Anklagesachverhalts sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. Nachdem das Bundesgericht ein erstes obergerichtliches Urteil auf Beschwerde des Beschuldigten hin aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen hatte, befasste sich das Obergericht im zweiten Rechtsgang erneut mit der Sache. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil SB160422 vom 24. Oktober 2017 den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie die Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt vollumfänglich und reduzierte lediglich die Probezeit von 3 auf 2 Jahre. Es erwog, dass der Beschuldigte die Vermögensinteressen der Gesellschaft und ihrer Anleger schwer verletzt und in eigennütziger Bereicherungsabsicht gehandelt habe.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Bülach (DG130107) vom 18.09.2014. Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; CHF 139'000.–), Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre). Das Obergericht bestätigte mit Urteil SB160422 vom 24.10.2017 (nach BGer-Rückweisung) Schuldspruch und Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt vollumfänglich und reduzierte lediglich die Probezeit auf 2 Jahre.