Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte verwaltete mit Einzelunterschrift das Bankkonto und das Postkonto ihres Stiefvaters und eignete sich zwischen März 2010 und März 2013 insgesamt CHF 153'425.- an, die sie für sich und Dritte verwendete.
Die Beschuldigte verwaltete als Bevollmächtigte mit Einzelzeichnungsberechtigung über Bank- und Postkonto das Vermögen ihres betagten Stiefvaters, der in einem Altersheim lebte und sie wie ein Vater aufgezogen hatte. Zwischen März 2010 und März 2013 verwendete sie ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung insgesamt CHF 153'425.– aus seinem Vermögen – unter anderem seinen Anteil am Erlös aus dem Verkauf seines Hauses – für sich und Dritte; nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verspielte sie einen Teil des Geldes im Casino. Der Stiefvater hatte ihr zuvor bereits die Hälfte des Verkaufserlöses geschenkt und ihrem Sohn ein Auto für CHF 20'000.– bezahlt. Aufgedeckt wurde die Sache, als die Gemeinde 2013 der Erwachsenenschutzbehörde meldete, dass er nicht einmal mehr die Heimkosten bezahlen könne; er ist inzwischen verstorben. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2016.10) sprach die nicht vorbestrafte, gesundheitlich angeschlagene Pensionärin am 17. September 2018 der wiederholten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) schuldig, bestrafte sie mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und verpflichtete sie, dem Nachlass Schadenersatz von CHF 153'425.– zu bezahlen. Da keine Partei eine schriftliche Begründung verlangte, erging das Urteil ohne Erwägungen (Art. 82 StPO); die Strafzumessung des Gerichts ist daher nicht dokumentiert. Bekannt sind nur die Parteistandpunkte: Die Staatsanwaltschaft wertete das Verschulden als objektiv schwer (krasser Vertrauensbruch gegenüber dem betagten Stiefvater über drei Jahre, unglaubhafte und widersprüchliche Rechtfertigungen) und beantragte unter Berücksichtigung von Alter, Gesundheit und Vorstrafenlosigkeit 19 Monate Freiheitsstrafe bedingt. Die Verteidigung verlangte einen Freispruch, eventualiter die Reduktion des Deliktsbetrags um die nachweislich für den Stiefvater verwendeten CHF 94'832.– sowie eine milde bedingte Strafe, da die Beschuldigte sich jahrelang um Mutter und Stiefvater gekümmert habe. Das Gericht blieb mit 12 Monaten deutlich unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, folgte ihr aber beim vollen Deliktsbetrag.
Erstinstanzliches Urteil. Nationalität im Urteil anonymisiert/nicht erkennbar. Vorstrafenlosigkeit gemäss Verteidigung, vom Gericht nicht bestritten. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil ohne schriftliche Begründung nach Art. 82 StPO). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig; vorbestraft=False wird auch von der Staatsanwaltschaft bestätigt (»incensurata«). Score 0: einziger Schuldspruch ist die wiederholte Veruntreuung (Hauptdelikt).