Fall 72.2019.135

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 22.09.2020
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 757544
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 33 Monate (2 Jahre 9 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte erfasste als Buchhalterin zweier Gesellschaften zwischen November 2016 und April 2017 in 51 Fällen ohne Berechtigung E-Banking-Zahlungsaufträge zugunsten Dritter über zusammen CHF 757'543.55, entnahm zudem rund CHF 199'757.- aus der Firmenkasse und schickte Gelder nach Benin und Frankreich.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte war ab Dezember 2015 als Buchhalterin der Privatklägerin (einer Gesellschaft) für Zahlungsverkehr, Bankkonten und Kasse zuständig. Zwischen dem 30. November 2016 und dem 28. April 2017 löste sie mit den ihr zur Verfügung stehenden E-Banking-Zugängen in 51 Fällen nicht autorisierte Überweisungen zulasten der Konten der Gesellschaft und einer weiteren, inzwischen gelöschten Gesellschaft von insgesamt CHF 757'543.55 aus. Bereits ab Januar 2016 entnahm sie zudem der Kasse Bargeld und behielt Gelder von Kollegen zurück (insgesamt CHF 199'757.34); Fehlbeträge verschleierte sie durch manipulierte Excel-Tabellen und Buchungen. Die Gelder zahlte sie teils bar auf Postkonten ein (CHF 152'296.–), sandte sie über Geldtransferdienste an einen angeblichen Geliebten in Benin und Frankreich, dem sie im Rahmen eines Romance-Scams verfallen war (CHF 39'836.–), oder überwies sie nach Frankreich; einen Teil verwendete sie für sich selbst. Sie machte weiter, als Bank und Polizei Erklärungen verlangten. Der Schaden der Gesellschaft beträgt nach Rückzahlungen von CHF 82'291.84 noch rund CHF 875'000.–. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2019.135) sprach die in der Schweiz nicht vorbestrafte Beschuldigte am 22. September 2020 des wiederholten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), der wiederholten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und der wiederholten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig; vom Veruntreuungsvorwurf für Januar 2016 (CHF 70'956.71) sprach es sie frei. Es bestrafte sie mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, davon 27 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre) und 6 Monate unbedingt, ordnete eine Ersatzforderung des Staates von CHF 250'000.– (rund ein Viertel des Schadens) an, die es der Geschädigten zuwies, und verpflichtete sie zu Schadenersatz von CHF 875'009.05. Strafzumessung: Belastend gewichtete das Gericht die objektive und subjektive Schwere des Verschuldens (manipulierte Tabellen und verschleierte Buchungen, unverständliche Leichtfertigkeit, besonders hohe Beträge im Dezember 2016/Januar 2017, teilweise Verwendung zum eigenen Vorteil, wiederholtes Handeln, erheblicher Schaden, Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB). Entlastend berücksichtigte es die Vorstrafenlosigkeit, die Kooperation in der Untersuchung als Zeichen einer gewissen Einsicht, dass sie selbst Opfer eines Liebesbetrugs geworden war, die bisherigen Rückzahlungen – die noch nicht die Schwelle der aufrichtigen Reue nach Art. 48 lit. d StGB erreichten – und ihren Neuanfang nach der Haftentlassung. Eine Einsatzstrafe und Asperation bezifferte es nicht. Die Staatsanwaltschaft hatte 36 Monate (30 Monate für den Datenverarbeitungsmissbrauch, 6 Monate für die übrigen Delikte) mit 18 Monaten unbedingt beantragt, die Verteidigung eine teilbedingte Strafe mit höchstens 6 Monaten Vollzug.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil. Hauptdelikt: Datenverarbeitungsmissbrauch (grösster Betrag, CHF 757'543.55). Nebenverurteilungsscore: Veruntreuung (Art. 138 StGB, Verbrechen, mehrfach) = 2 + 1, Geldwäscherei (Art. 305bis StGB, Vergehen, mehrfach) = 1 + 1; total 5. Geschädigt: Gesellschaften (juristische Personen). Staatsangehörigkeit anonymisiert. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 5 bestätigt: wiederholte Veruntreuung Art. 138 Ziff. 1 StGB (Verbrechen 2 + mehrfach 1) + wiederholte Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Vergehen 1 + mehrfach 1). Keine Besonderheit 'Geständnisrabatt': Die Kooperation wird allgemein strafmindernd genannt, aber nicht beziffert.

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