Fall 72.2019.317

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 13.03.2020
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 2656363
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der 60-jährige Vermögensverwalter bezog von 2012 bis 2016 als Verwalter seiner Kundin Vermögenswerte von insgesamt rund CHF 2,66 Mio. (Wertschriften, Bargeldbezüge, Überweisungen auf eigene Konten) und fälschte 2016 Unterlagen, um ihr Konto auf sich zu übertragen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein ehemaliger Bankkader (»associate director« in der Privatkundenberatung) und danach als Vermögensverwalter tätig, verfügte über Einzelzeichnungsrechte auf den Konten mehrerer vermögender Kunden, mit denen er seit Langem befreundet war und die ihn »wie ein Familienmitglied« betrachteten. Zwischen 2012 und 2016 verwendete er ihnen anvertraute Vermögenswerte von insgesamt CHF 2'656'363.24 für sich und Dritte: Er liess Wertschriften auf eigene Nummernkonten übertragen, behielt bei zahlreichen Barbezügen die Hälfte oder den ganzen Betrag für sich und transferierte schliesslich Kontosaldi auf eigene Konten – im Fall der Privatklägerin ACPR 1 allein rund CHF 1,5 Mio.; in einem Fall bediente er sich sogar noch nach dem Tod des Kunden. Am 2. Februar und 13. Dezember 2016 missbrauchte er zudem echte Unterschriften (u.a. ein von der Privatklägerin blanko unterzeichnetes Blatt), um Aufträge zur Saldierung von Konten zu seinen Gunsten zu fälschen. Einen Teil gab er zurück (u.a. 22 Goldbarren zu 500 g und über EUR 330'000.–). Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2019.317) sprach den nicht vorbestraften Beschuldigten am 13. März 2020 der qualifizierten, wiederholten Veruntreuung als Vermögensverwalter (Art. 138 Ziff. 2 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB, zwei Fälle) schuldig; den alternativ angeklagten Betrug verneinte es, da die Vermögenswerte bereits anvertraut waren. Es bestrafte ihn mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) und 18 Monate unbedingt, und verpflichtete ihn u.a. zu Schadenersatz von rund EUR 760'000.– an die Privatklägerin. Strafzumessung: Das Verschulden bei der Veruntreuung wertete das Gericht als tendenziell hoch – beträchtlicher Betrag, Tatbegehung über mehrere Jahre mit vielen Transaktionen und mehreren Geschädigten, Missbrauch des blinden Vertrauens langjähriger Freunde, gewisse Skrupellosigkeit –, wobei es nicht annahm, dass er die Freundschaften von Anfang an zum Zweck der Bereicherung gepflegt hatte. Das Verschulden bei der Urkundenfälschung stufte es als mittel ein. Belastend wog, dass er als gut situierter Bankkader ohne Not handelte; entlastend die teilweise Kooperation und die Rückerstattungen. Eine Einsatzstrafe und Asperation bezifferte es nicht. Wegen begründeter Zweifel an der Prognose gewährte es nur den teilbedingten Vollzug; das Teilgeständnis und die Rückzahlungen stützten die Prognose. Die Staatsanwaltschaft hatte 4 Jahre unbedingt beantragt, die Verteidigung 24 Monate.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil. Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Art. 251 StGB, Verbrechen, mehrfach: zwei Urkunden) = 2 + 1. Staatsangehörigkeit anonymisiert; Vorstrafenlosigkeit gemäss Verteidigung. Deliktssumme = Gesamtbetrag der qualifizierten Veruntreuung. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 3 bestätigt: Urkundenfälschung Art. 251 StGB (Verbrechen 2 + mehrfach 1, zwei Tathandlungen vom 2.2. und 13.12.2016). Kein Schuldspruch wegen Betrugs (Alternativanklage verneint).

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