Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der ausländische Beschuldigte stahl zwischen Juni 2018 und September 2019 an zahlreichen Orten im Tessin gewerbsmässig in 32 Fällen Gegenstände im Wert von CHF 18'224.51 (einmal mit einem Mittäter) und versuchte einen weiteren Diebstahl; mit gestohlenen Kreditkarten beeinflusste er zudem Zahlungsvorgänge (CHF 18'304.10 erfolgreich, CHF 19'707.67 versucht).
Der Beschuldigte, ein rumänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien, fuhr zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 11. September 2019 mit seinem Auto wiederholt in die Schweiz, um in Warenhäusern in mehreren Kantonen systematisch Kundinnen und Kunden Portemonnaies aus Taschen zu stehlen (32 vollendete Taschendiebstähle, ein Versuch; Deliktsgut gemäss Anzeigen CHF 18'224.51). Mit den erbeuteten Kredit- und Bankkarten bezog er an Bancomaten Geld oder versuchte es (6 vollendete Bezüge von CHF 18'304.10, 9 Versuche über CHF 19'707.67). Er lebte davon und finanzierte seinen Kokainkonsum; auf den Fahrten war er 33-mal kokainbedingt fahrunfähig unterwegs. Überführt wurde er durch Videoaufnahmen und sein Fahrzeug. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2020.11) sprach ihn am 6. März 2020 des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), des gewerbsmässigen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und einer BetmG-Übertretung schuldig. Es bestrafte ihn mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, davon 9 Monate unbedingt und 11 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), sowie einer Busse von CHF 200.– und verwies ihn für 8 Jahre des Landes; Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten sich auf diese Strafe geeinigt. Strafzumessung: Das Verschulden beim gewerbsmässigen Diebstahl, beim Datenverarbeitungsmissbrauch und beim Fahren in fahrunfähigem Zustand wertete das Gericht als mittel – die Tätigkeit sei intensiv und beharrlich über mehr als ein Jahr fortgesetzt, erst durch die Verhaftung beendet worden und habe nicht unerhebliche Beträge betroffen. Für die Taten insgesamt hielt es eine hypothetische Strafe von 23 Monaten für angemessen. Bei der Täterkomponente berücksichtigte es, dass er ein Diplom hatte und von seiner Partnerin unterstützt wurde, aber auch die destabilisierende Wirkung seiner Drogensucht und seine Kooperation im Verfahren, und reduzierte auf 20 Monate. In der Schweiz und in Italien, Frankreich und Österreich ist er nicht vorbestraft, in Deutschland aber einschlägig (2015 u.a. wegen 30 Diebstählen und 79 Fällen von Datenverarbeitungsmissbrauch zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, Gesamtstrafe 4 Jahre 7 Monate). Wegen dieser Vorgeschichte gewährte das Gericht nur den teilbedingten Vollzug.
Erstinstanzliches Urteil. Hauptdelikt Diebstahl (zuerst genannter Schuldspruch). Nebenverurteilungsscore: gewerbsmässiger Datenverarbeitungsmissbrauch (Art. 147 StGB, Verbrechen, mehrfach) = 2 + 1, Fahren in fahrunfähigem Zustand (mehrfach) = 1 + 1; Konsum ist Übertretung; total 5. Schuldspruch lautet nicht ausdrücklich auf mehrfach. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Korrekturen: vorbestraft False → True und vorbestraft_einschlaegig False → True (deutsche Verurteilungen 2015 wegen mehrfachen Diebstahls und Datenverarbeitungsmissbrauchs zu 4 J. 6 Mt., Gesamtstrafe 4 J. 7 Mt.; Urteil E. 6); private_geschaedigte 'unbekannt' → 'ja' (Taschendiebstähle an Warenhauskundinnen und -kunden). Score 5 bestätigt: gewerbsmässiger Datenverarbeitungsmissbrauch Art. 147 Abs. 2 StGB (Verbrechen 2 + mehrfach 1) + mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Vergehen 1 + mehrfach 1); Konsum ist eine Übertretung.