Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Der junge ausländische Beschuldigte stahl zwischen Juni 2017 und Mai 2018 im Tessin allein oder mit Mittätern in 31 Fällen 26 hochwertige Fahrräder und andere Gegenstände (Wert CHF 82'066.95 und EUR 24'414.95), verkaufte einen Teil weiter und erzielte einen Gewinn von mindestens EUR 3'130.-; dabei beschädigte er Sachen, drang in Garagen und Keller ein und tätigte mit missbräuchlich verwendeten Daten Warenkäufe von EUR 2'297.94.
Der damals rund 20-jährige Beschuldigte, ein ausländischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz und ohne Ausbildungsabschluss, stahl zwischen dem 25. Juni 2017 und dem 22. Mai 2018 im Tessin – teils allein, teils mit Mittätern – in 31 Fällen vor allem hochwertige Velos (26 vollendete Velodiebstähle, 2 Versuche) sowie weitere Gegenstände (Handy, Portemonnaies, Sonnenbrillen u.a.) im Wert von insgesamt CHF 82'066.95 und EUR 24'414.95; einen Teil verkaufte er weiter (Gewinn mindestens EUR 3'130.–). Dabei drang er in Garagen, Keller und Velounterstände von Wohnhäusern ein und richtete Sachschäden von mindestens CHF 3'843.60 an. Mit gestohlenen Kreditkarten tätigte er Einkäufe von EUR 2'297.94 bzw. versuchte einen Einkauf von CHF 1'140.–; zudem fuhr er ohne Führerausweis Roller und konsumierte Marihuana. Geschädigt sind überwiegend Privatpersonen. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2018.162) sprach ihn am 27. September 2018 des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Fahrens ohne Berechtigung und einer BetmG-Übertretung schuldig; von der Qualifikation der Bandenmässigkeit sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von CHF 100.– und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. Da keine Partei eine schriftliche Begründung verlangte, erging das Urteil ohne Erwägungen (Art. 82 StPO); die Strafzumessung des Gerichts ist nicht dokumentiert. Bekannt sind die Parteistandpunkte: Die Staatsanwaltschaft hielt ihm die junge Altersstufe, die (technische) Vorstrafenlosigkeit, eine gewisse Kooperation ab einer Woche nach der Verhaftung und Reue zugute, gewichtete aber Banden- und Gewerbsmässigkeit, den hohen Deliktswert und die Systematik und beantragte 18 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) und mindestens 8 Jahre Landesverweisung. Die Verteidigung bestritt einzelne Anklagepunkte und die Bandenmässigkeit, verwies auf seine schwierige Kindheit, das Leben ohne Halt nach dem 18. Altersjahr, sein Geständnis und seine Reue und beantragte höchstens 14 Monate bedingt und 5 Jahre Landesverweisung. Das Gericht folgte beim Strafmass dem Antrag der Staatsanwaltschaft, bei der Dauer der Landesverweisung der Verteidigung.
Erstinstanzliches Urteil. Deliktssumme CHF 82'066.95 (zusätzlich EUR 24'414.95). Nebenverurteilungsscore: Sachbeschädigung (mehrfach) 1+1, Hausfriedensbruch (mehrfach) 1+1, Datenverarbeitungsmissbrauch (Art. 147, Verbrechen, mehrfach) 2+1, Fahren ohne Berechtigung 1; Konsum ist Übertretung; total 8. Vorstrafenlosigkeit gemäss Staatsanwaltschaft. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil ohne schriftliche Begründung nach Art. 82 StPO). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 8 bestätigt: mehrfache Sachbeschädigung (1+1), mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1), mehrfacher Datenverarbeitungsmissbrauch Art. 147 Abs. 1 StGB (Verbrechen 2 + mehrfach 1), Fahren ohne Berechtigung Art. 95 SVG (Vergehen 1); Konsum ist eine Übertretung.