Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte beging zwischen Oktober 2016 und Dezember 2018 als Mitglied einer Diebesbande gewerbsmässig sieben vollendete und drei versuchte Einbruchdiebstähle im Tessin mit einer Beute von mindestens CHF 69'080.-, EUR 197'740.- und USD 22'085.-, richtete dabei erheblichen Sachschaden an, half beim Verkauf gestohlener Uhren und setzte eine gestohlene Kreditkarte missbräuchlich ein.
Der Beschuldigte, ein in Italien wohnhafter ausländischer Staatsangehöriger, fuhr zwischen Oktober 2016 und Dezember 2018 mit Mittätern gezielt ins Tessin, um in Wohnhäuser einzubrechen. In 7 vollendeten und 3 versuchten Einbrüchen erbeuteten sie Wertsachen und Bargeld im Wert von mindestens CHF 69'080.70, EUR 197'740.– und USD 22'085.– (gemäss Staatsanwaltschaft rund CHF 300'000.–) und richteten Sachschäden von mindestens CHF 36'985.85 an. Sie klingelten zwar, um die Abwesenheit der Bewohner zu prüfen, nahmen aber in Kauf, auf Bewohner zu treffen; der Beschuldigte stand gelegentlich Schmiere. Zudem half er im Oktober 2018, eine Rolex und eine Panerai aus einem Diebstahl zu verkaufen, und setzte im Dezember 2018 eine gestohlene Kreditkarte in 9 Fällen ein. Überführt wurde er unter anderem durch DNA-Spuren. Gemäss eigener Aussage wählte er die Schweiz, weil er in Italien wegen seiner Vorstrafen eine erneute Verhaftung fürchtete. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2019.181) sprach ihn am 3. Oktober 2019 des gewerbs- und bandenmässigen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei (Art. 160 StGB) und des teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, verwies ihn für 7 Jahre des Landes und verpflichtete ihn zu Schadenersatz an mehrere Geschädigte. Strafzumessung: Das Gericht wertete das Verschulden objektiv und subjektiv als von gewisser Schwere. Die Delinquenz sei intensiv gewesen und erst durch die Verhaftung beendet worden; er sei hauptsächlich zum Delinquieren in die Schweiz gekommen; Einbrüche in Wohnungen bärgen die konkrete Gefahr, Angst, Panik oder Gefahr für Dritte auszulösen, was ihm gleichgültig gewesen sei – es sei ihm nur ums Geld gegangen, obwohl seine Familie von der italienischen Gemeinde unterstützt wurde. Entscheidend sei nicht der genaue Wert der Beute, sondern dass es sich um Gegenstände von klar erheblichem Wert handelte; hinzu kämen die erheblichen Sachschäden. Die Kooperation, die meist erst unter dem Druck eindeutiger Beweise (DNA) erfolgte, berücksichtigte es nur geringfügig. In der Schweiz ist er nicht vorbestraft, in Italien aber mehrfach einschlägig (u.a. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Hehlerei). Wegen dieser Vorstrafen und weil er aus früheren Verurteilungen und Haftstrafen nichts gelernt habe, stellte es eine negative Prognose und verweigerte jeden Aufschub. Die Staatsanwaltschaft hatte 3 Jahre unbedingt beantragt, die Verteidigung eine drastische Reduktion.
Erstinstanzliches Urteil. Deliktssumme ca. CHF 300'000.- gemäss Staatsanwaltschaft (Beute CHF 69'080.70, EUR 197'740.-, USD 22'085.-). Nebenverurteilungsscore: Sachbeschädigung (mehrfach) 1+1, Hausfriedensbruch (mehrfach) 1+1, Hehlerei (Art. 160 StGB) 2, Datenverarbeitungsmissbrauch (Art. 147) 2; total 8. Italienische Vorstrafen einschlägig (Eigentumsdelikte). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Korrektur nebenverurteilungsscore 8 → 9: Der Datenverarbeitungsmissbrauch Art. 147 Abs. 1 StGB wurde in 9 Fällen begangen (Verbrechen 2 + mehrfach 1). Neue Rechnung: mehrfache Sachbeschädigung (1+1) + mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) + Hehlerei Art. 160 Ziff. 1 StGB (Verbrechen, einmal: 2) + Datenverarbeitungsmissbrauch (2+1) = 9. Übrige Felder am PDF geprüft.