Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: teilbedingt
Die Beschuldigte beging zwischen 2010 und August 2018 im Tessin mehrere Diebstähle (8 Fälle, davon 2 versucht; Wert mindestens CHF 7'208.30 und EUR 155.-) mit Sachschäden von CHF 4'774.10 und Hausfriedensbrüchen und versuchte am 20. August 2018 an drei Geldautomaten in 20 Fällen, mit missbräuchlich verwendeten Daten Geld zu erlangen.
Die drogenabhängige Beschuldigte, eine ausländische Staatsangehörige mit einer Persönlichkeitsstörung, beging im Tessin zwischen 2010 und August 2018 zahlreiche Delikte: In 8 Fällen (davon 2 Versuche) stahl sie Gegenstände und Geld im Wert von mindestens CHF 7'208.30 und EUR 155.–, wobei sie bei 5 Taten in fremde Räume eindrang und in 2 Fällen Sachschäden von mindestens CHF 4'774.10 anrichtete. Am 20. August 2018 versuchte sie an drei Bancomaten in zwanzig Anläufen, mit fremden Karten Geld zu beziehen. Im Sommer 2017 veruntreute sie mit einer Drittperson ihr anvertraute CHF 200.– und EUR 100.–, stahl weitere CHF 100.–, entzog sich im Februar 2017 am Bahnhof einer Kontrolle der Transportpolizei und beschimpfte die Beamten, bot einem Minderjährigen einen Joint an und konsumierte Kokain und Marihuana. Geschädigt sind überwiegend Privatpersonen. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2018.209) sprach sie am 3. Dezember 2018 des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Veruntreuung, des geringfügigen Diebstahls, der Hinderung einer Amtshandlung, der Beschimpfung sowie von BetmG-Widerhandlungen schuldig; von mehreren Vorwürfen, darunter qualifizierte einfache Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber der Tochter, sprach es sie frei. Es bestrafte sie unter Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt (Probezeit 4 Jahre) und 6 Monate unbedingt, sowie mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 10.– und einer Busse von CHF 500.–. Auf den Widerruf einer bedingten Geldstrafe aus einem Strafbefehl von 2009 und – wegen eines Härtefalls – auf eine Landesverweisung verzichtete es. Da keine Partei eine schriftliche Begründung verlangte, erging das Urteil ohne Erwägungen (Art. 82 StPO); die Strafzumessung des Gerichts ist nicht dokumentiert. Die Staatsanwaltschaft hatte 18 Monate unbedingt beantragt: Die Beschuldigte habe nichts gelernt, sei rückfällig, zeige keine Reue, habe in der Haft vier Disziplinarstrafen erhalten und die Therapieversuche abgebrochen; zu ihren Gunsten sprächen nur die Untersuchungshaft und die leicht verminderte Schuldfähigkeit wegen Abhängigkeit und Persönlichkeitsstörung. Die Verteidigung verlangte höchstens 8 Monate bedingt und verwies auf das Geständnis, die Kooperation, den Einfluss der Drogen und die begonnene Therapie.
Erstinstanzliches Urteil. Nebenverurteilungsscore: Sachbeschädigung (mehrfach) 1+1, Hausfriedensbruch (mehrfach) 1+1, versuchter Datenverarbeitungsmissbrauch (Art. 147, Verbrechen, mehrfach) 2+1, Veruntreuung (Art. 138, Verbrechen) 2, Hinderung einer Amtshandlung 1, Abgabe von Marihuana an Minderjährige (Art. 19 BetmG, Vergehen) 1; Bagatelldiebstahl, Beschimpfung und Konsum sind Übertretungen; total 11. Zusätzlich 10 Tagessätze Geldstrafe. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil ohne schriftliche Begründung nach Art. 82 StPO). Korrekturen: nebenverurteilungsscore 11 → 12, weil die Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB, Geldstrafe bis 90 TS) ein Vergehen und keine Übertretung ist. Neue Rechnung: mehrfache Sachbeschädigung (1+1) + mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) + mehrfacher versuchter Datenverarbeitungsmissbrauch Art. 147 StGB (2+1) + Veruntreuung Art. 138 (2) + Hinderung einer Amtshandlung Art. 286 (Geldstrafe = Vergehen, 1) + Beschimpfung Art. 177 (1) + Abgabe an Minderjährige Art. 19bis BetmG (1) = 12. Geringfügiger Diebstahl und Konsum sind Übertretungen. vorbestraft_einschlaegig True → False: Das Urteil nennt nur eine bedingte Geldstrafe aus einem Strafbefehl vom 6.4.2009, nicht aber die Art des Delikts (analog Eintrag 456).