Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 38 Monate (3 Jahre 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der ausländische Beschuldigte entwendete im Oktober 2017 aus aufgebrochenen Schliessfächern einer Bank im Tessin Bargeld von CHF 385'000.- und EUR 279'850.- sowie Goldbarren im Wert von CHF 42'000.-, transportierte die Beute im Auto Richtung Italien und übergab sie an eine nicht identifizierte Person; er beschädigte fünf Schliessfächer (EUR 3'300.-).
Der Beschuldigte, ein italienischer Staatsangehöriger, war bei der Privatklägerin ACPR 1, einer Tessiner Gesellschaft mit Bankschliessfächern, beschäftigt und hatte Zugang zu den Schliessfachanlagen; ohne Wissen der Kunden bewahrte er die Ersatzschlüssel eines ganzen Fächerblocks auf. Bereits an zwei Tagen 2016 hatte er die Seitenwände von zwei Fächern aufgeschnitten und dies mit einer Seitenplatte verdeckt. In den Tagen vor dem 28. Oktober 2017 und an diesem Tag leerte er mehrere Kundenschliessfächer und stahl Bargeld von CHF 385'000.– und EUR 279'850.– sowie Goldbarren im Wert von CHF 42'000.– (insgesamt rund CHF 750'000.–); dabei beschädigte er fünf Fächer (Schaden EUR 3'300.–). Noch am selben Tag brachte er die Beute in seinem Auto nach Italien und übergab sie einer unbekannten Drittperson. Er begründete die Tat mit einer Schuld von EUR 1,3 Mio. aus riskanten Geschäften. Geschädigt sind die Schliessfachkunden, überwiegend Privatpersonen. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2019.102) sprach ihn am 31. Juli 2019 des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung schuldig und vom Vorwurf des Betrugs bzw. der Veruntreuung frei. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten, verwies ihn für 4 Jahre des Landes (Art. 66a bis StGB) und verpflichtete ihn zu Schadenersatz an mehrere Geschädigte. Strafzumessung: Das Gericht wertete das Verschulden objektiv und subjektiv als mittelschwer. Seine Erklärungen zum Motiv seien konfus, wohl absichtlich verschleiert und durch nichts belegt; er habe sich bereits früher im Steuer- und Finanzbereich strafbar gemacht (italienische Verurteilungen ab 1990 u.a. wegen krimineller Vereinigung und Steuerdelikten), heimlich Ersatzschlüssel aufbewahrt und Fächer aufgeschnitten, was das Bild einer Person am Rand der Legalität ergebe. Selbst wenn man seine Version der Schuld glaube, habe er sich bewusst in gefährliche, riskante Geschäfte begeben, obwohl ihn ein früherer Vorfall um seine Ex-Frau stark getroffen habe. Seine angebliche Absicht, sich zu stellen, sei unglaubhaft. Der Betrag sei beträchtlich. Das sofortige Geständnis der Diebstähle relativierte es, weil er wegen der ihm bekannten Videoüberwachung nicht anders konnte. Den Vollzug ordnete es schon nach Art. 42 Abs. 2 StGB unbedingt an. Die Staatsanwaltschaft hatte 3 Jahre und 10 Monate unbedingt beantragt.
Erstinstanzliches Urteil. Deliktssumme geschätzt: CHF 385'000.- + CHF 42'000.- + EUR 279'850.- (umgerechnet ca. CHF 320'000.-), also rund CHF 750'000.-. Nebenverurteilungsscore: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) = 1, Sachbeschädigung (mehrfach, an zwei Tagen) = 1 + 1; total 3. Italienische Vorstrafen betreffen Vermögens-/Finanzdelikte und Sachbeschädigung. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig (vorbestraft_einschlaegig=True: italienische Vorstrafen u.a. wegen krimineller Vereinigung und Finanz-/Steuerdelikten, also im Vermögensbereich). Score 3 bestätigt: Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Vergehen, einmal: 1) + Sachbeschädigung an zwei verschiedenen Tagen (Vergehen 1 + mehrfach 1).