Fall 72.2017.143

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 08.10.2018
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1341214
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte eignete sich in fünf Fällen zwischen 2009 und 2013 als Protector einer Stiftung bzw. als deren Verwalter anvertraute Vermögenswerte von insgesamt EUR 1'039'270.- (CHF 1'341'214.-) an, verbrauchte sie für eigene Zwecke und fälschte 2015 Kontoauszüge und Bankdokumente, um das Verschwinden der Gelder zu verbergen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein gut verdienender Vermögensverwalter (Monatslohn rund CHF 10'000.– bis 15'000.–), verfügte als »Protector« über Konten eines Trusts bzw. einer ausländischen Struktur sowie als Verwaltungsrat einer Stiftung über deren Konto. Zwischen Juli 2009 und September 2013 entnahm er in fünf Fällen Vermögenswerte von insgesamt EUR 1'039'270.– (rund CHF 1,34 Mio.) und verwendete sie für eigene Zwecke, u.a. zur Deckung eines Kontokorrents einer Gesellschaft, an der er beteiligt war. Um den Verlust zu verbergen, fertigte er 2015 einen gefälschten Kontoauszug, der ein Vermögen von über EUR 2,27 Mio. auswies, sowie ein falsches Bankdokument an und übergab sie der wirtschaftlich Berechtigten. Bei einem Liegenschaftsverkauf 2009 bewirkte er zudem, dass der Notar einen um CHF 200'000.– zu tiefen Kaufpreis beurkundete (Schwarzgeldzahlung). Am 27. Oktober 2015 zeigte er sich selbst an und überwies rund CHF 900'000.– auf ein Konto der Staatsanwaltschaft; der Geschädigte wurde vollständig entschädigt und zog seine Privatklägerschaft zurück. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali, 72.2017.143) sprach den nicht vorbestraften Beschuldigten am 8. Oktober 2018 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn – ausdrücklich unter Berücksichtigung aufrichtiger Reue – mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre) und 6 Monate unbedingt, die durch die Untersuchungshaft bereits verbüsst waren. Da keine Partei eine schriftliche Begründung verlangte, erging das Urteil ohne Erwägungen (Art. 82 StPO); die Strafzumessung im Einzelnen ist nicht dokumentiert. Die Staatsanwaltschaft hatte 30 Monate, davon 6 unbedingt, beantragt und dabei die – wenn auch zeitweise widersprüchliche – Kooperation, die Übernahme von Verantwortung, die Vorstrafenlosigkeit, die bereits verbüsste Haft und seinen beruflichen und sozialen Absturz berücksichtigt. Die Verteidigung, die die Anklage vollumfänglich anerkannte, betonte die Selbstanzeige, die vollständige Wiedergutmachung (auch gegenüber einer Geschädigten, deren Ansprüche verjährt waren) und die günstige Prognose und beantragte 24 Monate vollständig bedingt. Das Gericht blieb mit 24 Monaten unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, verweigerte aber den vollständig bedingten Vollzug.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil (Verfahren mit Staatsanwaltschaft; Strafantrag 30 Monate, davon 6 unbedingt). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Art. 251, Verbrechen) 2, erschlichene falsche Beurkundung (Art. 253, Vergehen) 1; total 3. Vorstrafenlosigkeit gemäss Staatsanwaltschaft. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil ohne schriftliche Begründung nach Art. 82 StPO). Korrekturen: nebenverurteilungsscore 3 → 4, da die Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, an Fedlex geprüft) ein Verbrechen ist. Neue Rechnung: Urkundenfälschung Art. 251 StGB (2; die zwei Dokumente vom 30.7.2015 bilden eine einheitliche Tat) + Art. 253 StGB (2) = 4. Besonderheit 'Geständnisrabatt' ergänzt: Das Dispositiv mildert die Strafe ausdrücklich wegen aufrichtiger Reue (Selbstanzeige, vollständige Wiedergutmachung).

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