Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 01.04.2015
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 362000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte wich als Vermögensverwalter über mehrere Jahre hinweg eigenmächtig von der konservativen Anlagestrategie einer Privatkundin ab, tätigte hochriskante Options- und Termingeschäfte und fügte dieser einen Vermögensschaden von rund CHF 362'000.– zu.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als Vermögensverwalter das Depot einer Privatkundin betreut und dabei von 2004 bis 2009 über Jahre hinweg eigenmächtig und grob pflichtwidrig von der vereinbarten konservativen Anlagestrategie abgewichen zu sein. Er tätigte spekulative Termingeschäfte mit Optionen und Futures, wodurch das Anlagevermögen der Kundin sukzessive aufgezehrt wurde und ein Gesamtschaden von rund Fr. 362'000.– entstand. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten am 1. April 2015 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) für Handlungen ab Oktober 2006 und wegen einfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 286'157.60 Schadenersatz an die Kundin. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil SB150207 vom 18. Oktober 2016 vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung frei (Verneinung der Bereicherungsabsicht), verurteilte ihn wegen einfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und bestätigte die Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie die Schadenersatzpflicht. Nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder die vorinstanzliche Verurteilung ab.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG140131) vom 01.04.2015. Schuldsprüche: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (ab Okt. 2006) und ungetreue Geschäftsbesorgung (NVS 2; Schaden rund CHF 362'000.–). Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht sprach den Beschuldigten am 18.10.2016 vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung frei (keine Bereicherungsabsicht), verurteilte ihn wegen einfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und bestätigte die Strafe von 14 Monaten FS bedingt unverändert; die DB-Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Verurteilung ab.

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