Fall 72.2018.55

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 22.11.2019
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 65500
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der junge ausländische Beschuldigte beging zwischen Oktober und November 2017 zusammen mit einem Mittäter als Mitglied einer Diebesbande im Tessin sechs vollendete und drei versuchte Einbruchdiebstähle in Geschäfte und Büros (Beute CHF 65'499.90 und EUR 40.-) und richtete dabei Sachschäden von CHF 30'873.30 an.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein junger ausländischer Staatsangehöriger aus einem Romalager, der nie eine Schule besucht hatte und unter Aliasnamen auftrat, fuhr im Oktober und November 2017 mit einem Mittäter mit dem Auto ins Tessin, um in Wohnhäuser einzubrechen. Zwischen dem 21. Oktober und dem 14. November 2017 drangen sie gewaltsam in Erst- und Zweitwohnungen gehobenen Standards ein, nachdem sie sich vergewissert hatten, dass niemand zu Hause war. In 6 vollendeten und 3 versuchten Einbrüchen erbeuteten sie Gegenstände (u.a. Laptops, Kameras, Uhren und Schmuck) im angezeigten Wert von CHF 65'499.90 und EUR 40.– und richteten Sachschäden von CHF 30'873.30 an. Er wurde auf frischer Tat ertappt. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2018.55) sprach ihn am 22. November 2019 im Abwesenheitsverfahren (mit seinem Einverständnis) des bandenmässigen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Es bestrafte ihn mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre), verwies ihn für 5 Jahre des Landes mit SIS-Ausschreibung und verpflichtete ihn zu Schadenersatz an mehrere Geschädigte. Das Urteil enthält keine schriftliche Begründung (Art. 82 StPO); die Strafzumessung des Gerichts ist daher nicht dokumentiert. Die Staatsanwaltschaft hatte 18 Monate bedingt (Probezeit 4 Jahre) und 5 Jahre Landesverweisung beantragt: Belastend seien die Bandenmässigkeit (geplantes Vorgehen mit klarer Rollenverteilung mit dem Komplizen), die zahlreichen Einbrüche in kurzer Zeit, das bei den Opfern ausgelöste Gefühl der Unsicherheit, der erhebliche Deliktswert und die Sachschäden sowie einschlägige Vorstrafen; entlastend die Kooperation und dass er seit der Haftentlassung zwei Jahre zuvor in der Schweiz nicht mehr delinquiert habe. Die Verteidigung anerkannte die Einbrüche, bestritt aber den Wert der Beute und die Bandenmässigkeit (kein organisiertes Vorgehen, rudimentäres Werkzeug), verwies auf seine schwierigen Lebensumstände und sein junges Alter (unter 21 Jahren, aber bereits mehrfach vorbestraft) und beantragte 12 Monate. Das Gericht blieb mit 14 Monaten zwischen den Anträgen und bejahte die Bandenmässigkeit.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil. Nebenverurteilungsscore: Sachbeschädigung (mehrfach) 1+1, Hausfriedensbruch (mehrfach) 1+1; total 4. Vorstrafen gemäss Staatsanwaltschaft einschlägig; Staatsangehörigkeit anonymisiert (Alias-Namen), Landesverweisung angeordnet. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Abwesenheitsurteil ohne schriftliche Begründung nach Art. 82 StPO). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig (einschlägige Vorstrafen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung bestätigt). Score 4 bestätigt: mehrfache Sachbeschädigung (1+1) + mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1).

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