Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der selbständige Schweizer Uhrmacher eignete sich zwischen 2010 und Februar 2014 38 ihm zur Reparatur oder zum Verkauf anvertraute Uhren an, indem er sie verkaufte oder verpfändete (Gewinn CHF 74'630.- und EUR 20'000.-), und behielt im Mai 2013 weitere CHF 140'000.-, die ihm ein Kunde anvertraut hatte.
Der selbständige Schweizer Uhrmacher eignete sich im Tessin zwischen 2010 und dem 15. Februar 2014 38 Uhren an, die ihm Kunden zum Verkauf in Kommission oder zur Reparatur anvertraut hatten. Er verkaufte oder verpfändete sie und erzielte damit CHF 74'630.– und EUR 20'000.–; den Wert der Uhren konnte das Gericht mangels Kaufbelegen nicht genauer bestimmen. Im Mai 2013 behielt er zudem CHF 140'000.–, die ihm ein Privatkläger anvertraut hatte. Geschädigt sind zahlreiche private Kunden, die ihm vertraut hatten. Hintergrund war eine hohe Verschuldung (nach eigenen Angaben rund CHF 115'000.–, dazu 189 Verlustscheine über CHF 377'784.90 in zwanzig Jahren); wo das Geld blieb, ist unbekannt. Ein Teil der Taten lag vor dem Strafbefehl vom 29. Juli 2013, mit dem er bereits wegen Veruntreuung und Betrugs zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt worden war; er setzte das gleiche Vorgehen danach fort. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali di Lugano, 72.2015.215) sprach ihn am 15. Dezember 2017 der wiederholten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig und von zwei weiteren Veruntreuungsvorwürfen (Uhren zurückgegeben) sowie vom Betrug frei (Arglist verneint; im einen Fall Veruntreuung, im anderen ein blosses Darlehen). Strafzumessung: Das Gericht stufte das Verschulden als mittelschwer ein. Belastend wogen das finanzielle Motiv, die wiederholte, gleichartige Tatbegehung auch nach dem Strafbefehl von 2013 und die einschlägige Vorstrafe (Strafbefehle vom 27. August 2012 wegen Art. 169 StGB und vom 29. Juli 2013); entlastend die Kooperation in der Untersuchung (teilweises Geständnis) und die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine Einsatzstrafe und eine Asperation bezifferte es nicht. Es sprach – als teils vollständige, teils teilweise Zusatzstrafe zu den beiden Strafbefehlen (Art. 49 Abs. 2 StGB) – 18 Monate Freiheitsstrafe aus, davon 6 Monate unbedingt wegen der objektiven Schwere des Verschuldens und 12 Monate bedingt mit einer wegen der Vorstrafen auf 3 Jahre erhöhten Probezeit (beantragt hatte die Staatsanwaltschaft 18 Monate mit Widerruf, in der Replik mindestens 6 Monate unbedingt). Bei einer »noch nicht negativen« Prognose verzichtete es auf den Widerruf der bedingten Strafe von 2013 und verwarnte ihn nur (Art. 46 Abs. 2 StGB); den Antrag der Verteidigung auf eine vollständig bedingte Gesamtstrafe verwarf es als gesetzwidrig. Zivilrechtlich verpflichtete es ihn zu Schadenersatz von CHF 140'000.– und CHF 5'250.– (plus Anwaltskosten) und verwies die übrigen, ungenügend belegten Forderungen auf den Zivilweg.
Erstinstanzliches Urteil. Die 18 Monate sind die ausgesprochene, teilweise Zusatzstrafe zu zwei Strafbefehlen (2012, 2013). Deliktssumme geschätzt: CHF 74'630.- + EUR 20'000.- (ca. CHF 22'000.-) + CHF 140'000.-, gerundet. Vorstrafen laut Gericht gleichartig (Vermögensdelikte). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. freiheitsstrafe_in_monaten 18 belassen: Die Zusatzstrafe betrifft nur die neu beurteilten Taten, die Strafbefehle von 2012/2013 sind darin nicht enthalten, und ein Widerruf erfolgte nicht. Das Gericht hat die Strafe nicht nach Taten vor bzw. nach dem 29.7.2013 aufgeteilt. Score 0: einziger Schuldspruch ist die wiederholte Veruntreuung (Hauptdelikt). Keine Besonderheit 'Geständnisrabatt', da die Kooperation zwar erwähnt, aber nicht ausdrücklich strafmindernd beziffert wird.