Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Angestellte einer Gesellschaft buchte zwischen Oktober 2014 und Mai 2016 in 688 Fällen über das Firmensystem Überweisungen von höchstens CHF 250.- als «Jahresgebühren» auf Kreditkarten seiner Eltern (zusammen CHF 171'092.-) und fälschte einen Betreibungsregisterauszug und sieben Arztzeugnisse.
Der Beschuldigte, Angestellter einer Tessiner Gesellschaft mit Zugang zu deren Informatiksystem, löste zwischen dem 21. Oktober 2014 und dem 5. Mai 2016 in 688 Fällen unberechtigt Überweisungen von jeweils höchstens CHF 250.– zulasten von Kontobeziehungen der Arbeitgeberin aus, die er als »Jahresgebühren« tarnte, und liess sich so insgesamt CHF 171'092.– auf Kreditkarten seiner Eltern gutschreiben, die er teils bar bezog, teils für Zahlungen verwendete. Um seine finanziellen Probleme zu verbergen, fälschte er zudem im Dezember 2015 einen Betreibungsregisterauszug (durch Einfügen des Wortes »non« und Weglassen der Seite mit den Betreibungen) und im April 2016 sieben Arztzeugnisse mit gefälschten Unterschriften, um frühere unentschuldigte Absenzen zu rechtfertigen. Hintergrund war eine Alkoholabhängigkeit, wegen der er sich inzwischen einer Entzugsbehandlung unterzogen hat. Geschädigt ist die Arbeitgeberin. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2017.79) sprach ihn am 6. Oktober 2017 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig, bestrafte ihn mit 16 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und verpflichtete ihn zu Schadenersatz von CHF 194'799.55 an die Geschädigte. Da keine Partei eine schriftliche Begründung verlangte, erging das Urteil ohne Erwägungen (Art. 82 StPO); die Strafzumessung des Gerichts ist nicht dokumentiert. Bekannt sind die Parteistandpunkte: Die Staatsanwaltschaft betonte, es sei kaum möglich, mehr zu stehlen, ohne entdeckt zu werden, hielt ihm aber das sofortige Geständnis und die Kooperation zugute, ebenso, dass er praktisch unbescholten sei (eine kleine Vorstrafe von 2009 wegen eines ganz anderen Delikts), und berücksichtigte seine Bemühungen um den Alkoholentzug; sie beantragte 18 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre), um ihm eine Chance zu geben. Die Verteidigung schilderte die Umstände, die ihn zum Delinquieren gebracht hatten, und seinen Wandel, verwies auf vergleichbare Tessiner Urteile und beantragte höchstens 16 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit. Das Gericht folgte beim Strafmass der Verteidigung, bei der Probezeit der Staatsanwaltschaft.
Erstinstanzliches Urteil. Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Art. 251, Verbrechen, mehrfach: Betreibungsauszug und sieben Zeugnisse) = 2 + 1. Geschädigte: Arbeitgeberin (juristische Person). Nationalität und Art der Vorstrafe im Urteil nur summarisch (Vorstrafe wegen anderen Delikts, nicht einschlägig). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil ohne schriftliche Begründung nach Art. 82 StPO). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 3 bestätigt: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 StGB (Verbrechen 2 + mehrfach 1).