Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Die Inhaberin eines Therapiezentrums rechnete von Oktober 2003 bis Juni 2011 gemeinsam mit Dritten gegenüber den Zusatzversicherungen mehrerer Krankenkassen Komplementärmedizin durch nicht anerkannte Therapeuten ab und verwendete dafür 838 gefälschte Rechnungen mit fiktiven oder übersetzten Leistungen; der Schaden betrug mindestens CHF 758'909.20.
Die Beschuldigte führte im Tessin ein Zentrum für Komplementärmedizin. Zwischen Oktober 2003 und Juni 2011 täuschte sie zusammen mit Mitarbeitenden die Zusatzversicherungen von rund einem Dutzend Krankenkassen, die Leistungen der Komplementärmedizin nur bei anerkannten Therapeuten vergüten: Sie erstellte oder liess 838 falsche Rechnungen erstellen, die fiktive oder zu viele Behandlungen, einen anderen Leistungsempfänger als den tatsächlich behandelten oder ein früheres Behandlungsdatum auswiesen, und verschaffte sich so eine regelmässige zusätzliche Einnahmequelle. Der Schaden der Krankenkassen beträgt mindestens CHF 758'909.20. Das Geld floss nach Darstellung der Verteidigung hauptsächlich in den Betrieb des Zentrums; zur Wiedergutmachung verkaufte sie ein Grundstück und belastete ein weiteres mit einem Schuldbrief. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2016.1) sprach die nicht vorbestrafte Beschuldigte am 22. Juni 2016 des gewerbsmässigen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig, bestrafte sie mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre), sprach einer Krankenkasse CHF 22'819.86 zu und anerkannte die Forderungen weiterer Kassen im Grundsatz. Da keine Partei eine schriftliche Begründung verlangte, erging das Urteil ohne Erwägungen (Art. 82 StPO); die Strafzumessung des Gerichts ist nicht dokumentiert. Die Parteien hatten sich zuvor beinahe auf ein abgekürztes Verfahren geeinigt, das an der Frage der Wiedergutmachung scheiterte. Die Staatsanwaltschaft bezeichnete die Taten als sehr schwer (Konkurrenz schwerer Delikte, jahrelange Wiederholung, hoher Gesamtschaden, Verhalten in der Untersuchung) und berücksichtigte als mildernd die seither verstrichene Zeit, die Vorstrafenlosigkeit, das Alter der Beschuldigten und die zumindest teilweise Anerkennung der Schadenersatzforderungen; sie beantragte 24 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre). Die Verteidigung, die Sachverhalt und rechtliche Würdigung anerkannte, betonte die Übernahme der Verantwortung auch für die Mitarbeitenden, die Kooperation bei der Schadensbezifferung, die erbrachten tatsächlichen Leistungen und die Wiedergutmachungsbemühungen und beantragte 20 Monate bedingt. Das Gericht folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft.
Erstinstanzliches Urteil. Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Art. 251, Verbrechen, mehrfach: 838 Rechnungen) = 2 + 1. Geschädigt: Krankenkassen (juristische Personen). Vorstrafenlosigkeit gemäss Verteidigung. Tat lange zurückliegend (2003-2011). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil ohne schriftliche Begründung nach Art. 82 StPO). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 3 bestätigt: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 StGB (Verbrechen 2 + mehrfach 1; 838 Rechnungen).