Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Vermögensverwalter und Kundenberater einer Bank bzw. spätere externe Vermögensverwalter eignete sich zwischen Januar 2010 und August 2014 Kundengelder von insgesamt EUR 8,42 Mio. an (effektiver Schaden nach Rückzahlungen aus Geldern anderer Kunden EUR 3,56 Mio.), täuschte zahlreiche Kunden und fälschte Bankunterlagen.
Der Beschuldigte, ein Bankkader (Executive Director und Kundenberater bei der ACPR 8, später externer Vermögensverwalter), eignete sich zwischen Januar 2010 und August 2014 Gelder von Bankkunden an, die ihm bar übergeben oder zur Gutschrift auf ihre Konten bzw. zum Transport nach Italien anvertraut worden waren, oder die er auf ihren Auftrag bezog, aber nicht oder nur teilweise auslieferte – insgesamt EUR 8'419'966.–. Zudem täuschte er Arbeitskollegen, indem er telefonische Kundenaufträge vortäuschte und Auszahlungs- oder Überweisungsaufträge mit gefälschten, kopierten oder blanko geleisteten Kundenunterschriften vorlegte (EUR 6'998'203.92); um die Machenschaften zu verdecken, fälschte er zahlreiche Dokumente. Fehlbeträge glich er im Schneeballsystem mit Geldern anderer Kunden aus; netto verbleibt ein Schaden von rund EUR 3,56 Mio. bei den Kunden aus den Veruntreuungen und rund EUR 5,44 Mio. aus den Betrügen. Das Geld verspielte er grösstenteils in Casinos, selbst nachdem ihn ein Casino gesperrt hatte; gestoppt wurde er erst, als die Bank ihn sperrte. Geschädigt sind überwiegend private Bankkunden. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali, 72.2016.97) sprach den nicht vorbestraften Beschuldigten am 18. Oktober 2016 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung als Vermögensverwalter bzw. im Rahmen einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Art. 138 Ziff. 2 StGB), des gewerbsmässigen mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und in einzelnen Punkten frei. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten und verpflichtete ihn zu Schadenersatz an mehrere Kunden. Strafzumessung: Objektiv wog das Verschulden wegen der enormen Summen und des Schadens sehr schwer, verschärft durch die lange Dauer, das Weitermachen nach der Casinosperre und die Deliktsmehrheit. Bei den Veruntreuungen gewichtete das Gericht den Missbrauch des blinden Vertrauens der Kunden stärker; bei den Betrügen zum Nachteil der Bank milderte es die Einstufung von sehr schwer auf schwer, weil die Bank mit ihren laxen Kontrollen erhebliche Risiken eingegangen war. Subjektiv habe er die Gelder aus pathologischer Spielsucht verspielt, eine verminderte Schuldfähigkeit verneinte es aber gestützt auf das Gutachten (er habe sein Vermögen bis 2010 getrennt halten können und jahrelang mit der Lüge gelebt). Die Vorstrafenlosigkeit wirkte neutral; eine Strafminderung wegen Mitverschuldens des Casinos lehnte es ab. Stark entlastend wertete es die umfassende Kooperation, die Taten weit über die Ermittlungsergebnisse hinaus aufdeckte und strafmindernd praktisch wie aufrichtige Reue wirkte, den frühen vorzeitigen Strafantritt und eine gewisse Strafempfindlichkeit. Die Staatsanwaltschaft hatte 6 Jahre und 9 Monate beantragt.
Erstinstanzliches Urteil. Deliktssumme: EUR 8'419'966.- (ca. CHF 10,1 Mio. gerundet). Nebenverurteilungsscore: gewerbsmässiger, wiederholter Betrug (Art. 146, Verbrechen) = 2 + 1, wiederholte Urkundenfälschung (Art. 251, Verbrechen) = 2 + 1; total 6. Vorstrafenlosigkeit gemäss Verteidigung; Nationalität nicht erkennbar. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Besonderheit 'Geständnisrabatt' ergänzt: Das Gericht wertete die umfassende Kooperation ausdrücklich strafmindernd, mit praktisch derselben Wirkung wie aufrichtige Reue. Übrige Felder am PDF geprüft. Score 6 bestätigt: gewerbsmässiger mehrfacher Betrug Art. 146 Abs. 2 StGB (Verbrechen 2 + mehrfach 1) + mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 StGB (2 + 1).